Eine Industriekauffrau hatte bei ihrer privaten Krankenversicherung ein Krankentagegeld (KTG) vereinbart. Liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, sollte sie ein KTG i.H.v. 18 Euro am Tag ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Mit Eintritt von Berufsunfähigkeit würde das Versicherungsverhältnis allerdings enden und kein KTG mehr gezahlt werden.

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Nach mehreren Hüft-Operationen war die Frau weiterhin arbeitsunfähig und nahm an Rehabilitationsmaßnahmen teil. Sie informierte auch ihre KTG-Versicherung darüber. Die Versicherung ihrerseits beauftragte ein medizinisches Gutachten, um festzustellen, ob bei der Frau bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege. Nach zwei Untersuchungen kam der Mediziner zu dem Schluss, dass die Frau berufsunfähig sei. Folglich teilte der Versicherer der Frau mit, dass die Leistungen aus der Krankentagegeld-Versicherung eingestellt werden würden.

Dagegen richtete sich die Klage der Frau vor dem Amtsgericht Menden. Die Richter ließen einen eigenen Sachverständigen die Untersuchungsergebnisse prüfen. Dessen Urteil: Bei beiden Untersuchungen mangele es an einer konkreten Darstellung der Leistungsfähigkeit bezogen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit mit Darstellung der konkreten Leistungsdefizite. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Anforderungen der konkreten Tätigkeit der Klägerin, bezogen auf ihr Berufsbild, erfolgte im Gutachten des Versicherers nicht.

Antrag auf Erwerbsminderungsrente begründet keine Berufsunfähigkeit

Weil die Frau zwischenzeitlich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hatte, sah sich der KTG-Versicherer in seiner Annahme, die Frau sei berufsunfähig, bestärkt. Doch dem wollten die Richter nicht folgen. Die Klägerin habe nachvollziehbar erklärt, es sei erforderlich, diesen Antrag zu stellen, um nicht nach Auslaufen des Krankentagegeldes bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf andere Sozialleistungen angewiesen zu sein. „Es bestünde auch keine Verpflichtung oder Obliegenheit meiner Mandantin, weitere Unterlagen aus dem Schriftwechsel mit der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen oder deren Beiziehung der Akte zuzustimmen. Die sich in der Akte zur Erwerbsminderungsrente erfassten Gesundheitsdaten hätten hohen Persönlichkeitsschutz“, fasst Rechtsanwalt Christian Koch, der das Urteil erstritt, die Entscheidung der Richter zusammen.

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Der KTG-Vertrag bestand also weiter fort und die vereinbarten Zahlungen mussten geleistet werden. Immerhin betrug der Streitwert 3.240 Euro; auch die Anwaltskosten musste der Versicherer tragen.
Das Urteil des Amtsgerichts Menden (AZ: 3 C 262/18) ist rechtskräftig.

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