Unterschieden wird n der Rechtsprechung zwischen einer relativen und einer absoluten Fahruntüchtigkeit:

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  • Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits sehr zeitig vorliegen: Schon bei einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille. Allerdings muss in diesem Fall bei Anklage bewiesen werden, dass der Fahrer tatsächlich fahruntüchtig war – weitere Beweisanzeichen müssen hinzu treten.
  • Anders verhält es sich bei absoluter Fahruntüchtigkeit: Hier reicht der Promillewert als Beweis. Sobald der Blutalkoholgehalt den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit erreicht hat und sobald dennoch ein Fahrzeug bedient wird, begeht der Fahrer stets eine Straftat laut StGB – in diesem Fall hat er keine Möglichkeit mehr, später vor Gericht einen Gegenbeweis für die eigene Fahrtüchtigkeit anzutreten.

Grenzwert für absolute Fahruntauglichkeit: Der medizinische Grenzwert

Der Grenzwert für absolute Fahruntauglichkeit orientiert sich an gesicherten medizinischen Erkenntnissen – niemand ist mit einem solchen oder einem höheren Blutalkoholgehalt aus medizinischer Sicht mehr fahrtüchtig. Für Autofahrer liegt der Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille – nimmt ein Kfz-Fahrer mit 1,1 Promille oder mehr am Verkehr teil, begeht er unwiderleglich eine Straftat.

Doch nicht nur Fahrer eines Kraftfahrzeugs können sich bei Trunkenheitsfahrten strafbar machen. Sondern dies trifft auch für Fahrer eines Fahrzeugs zu, das durch Muskelkraft betrieben wird – zum Beispiel für Fahrräder. Für die Unterscheidung des Grenzwerts für absolute Fahruntauglichkeit maßgebend ist Paragraf 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Denn ein höherer Grenzwert gilt für Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Paragrafen sind.

Alkoholisiertes Radeln gilt nicht als Ordnungswidrigkeit

Bedingungen scheinen zunächst wesentlich milder, zu denen Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. So gelten Alkoholfahrten mit Fahrrad auch jenseits der 0,5-Promille- Grenze nicht als Ordnungswidrigkeit – Radfahrer werden also von Bußgeldern, von entsprechenden Punkten in Flensburg und den Fahrverboten verschont.

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Hoher absoluter Grenzwert für Fahrräder und E-Bikes: 1,6 Promille

Auch liegt der Grenzwert für absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrrädern wesentlich höher als bei Kraftfahrzeugen – bei hohen 1,6 Promille. Erst ab 1,6 Promille begeht ein Radfahrer also unwiderleglich eine Straftat gemäß Strafgesetzbuch. Mit einem solchen Blutalkoholwert dürften viele Menschen schon starke Anzeichen von Trunkenheit zeigen. Und wie nun ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 14.7.2020 zeigt, gilt dieser Grenzwert auch für E-Bikes oder sogenannte Pedelecs (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20).

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