Schaut man auf die Gründe, weshalb Menschen auf deutschen Straßen ihr Leben verlieren, so lautet die häufigste Antwort: überhöhte und nicht angepasste Geschwindigkeit. Täglich sterben neun Menschen bei Verkehrsunfällen, beinahe jeder dritte davon bei sogenannten Geschwindigkeitsunfällen, so geht aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervor. Unfälle also, bei denen die Polizei einem Verursacher unangemessen hohes Tempo zur Last legt. Zu schnell gefahren wird auf allen Straßen: der Autobahn, der Landstraße, auch in Innenstädten. Allein 2017 starben so 1.077 Personen, 60.079 Personen wurden verletzt.

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Aber auf deutschen Autobahnen darf der Bürger doch unbegrenzt schnell fahren, wenn es die Witterung erlaubt? Die Antwort lautet: Jein. Hier lassen Urteile aufhorchen, die sich auf die sogenannte Richtgeschwindigkeit beziehen. 130 Kilometer pro Stunde beträgt diese und wurde im Jahr 1978 eingeführt.

Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, begeht zwar weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit. Doch wenn es kracht, führt ein erhöhtes Tempo in der Regel zu einer deutlich höheren Mithaftung, weil das Unfallrisiko ebenfalls steigt. Das musste aktuell auch der Fahrer eines Leihwagens akzeptieren, dem die Kaskoversicherung die Hälfte des Schadens nach einem Unfall kürzte. Immerhin: Die Fahrt ging glimpflich aus. Wie durch ein Wunder blieb der Mann unverletzt, obwohl er mit Tempo 200 in die Leitplanke krachte.

Griff zum Navi trotz hohen Tempos

Im konkreten Rechtsstreit hatte der Verklagte einen Mercedes Benz CLS 63 AMG angemietet. Der Mann war mit Tempo 200 auf der linken Überholspur der Autobahn unterwegs. Trotz der hohen Geschwindigkeit bediente er kurz sein Navi, um Informationen abzurufen. Es waren nur wenige Sekunden, die sich der Mann ablenken ließ. Und dennoch: dies waren wenige Sekunden zu viel. Er kam von der Fahrbahn ab und der Wagen stieß in die Mittelleitplanke. Ein hoher Sachschaden war die Folge.

Der Kaskoversicherer klagte daraufhin gegen den Fahrer, weil er die Hälfte der Reparaturkosten erstattet haben wollte: insgesamt knapp 12.000 Euro. Dabei bezog er sich auf eine Klausel im Vertrag, wonach grob fahrlässiges Verhalten dazu berechtigt, die Leistung zu kürzen. Der Mann aber wollte nicht zahlen. Er berief sich darauf, dass er eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbehalt vereinbart habe.

Doch vor dem Oberlandesgericht Nürnberg musste der unachtsame Fahrer eine Niederlage einstecken — und sich noch eine Rüge abholen. Denn die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass dem Mann ein krasses Fehlverhalten anzulasten ist.

Tempo 200 selbst bei Idealbedingungen nicht verantwortungsbewusst

Der Mercedes-Fahrer habe „seine verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt“, so betonten die Richter des Oberlandesgerichtes. Das begründeten sie mit dem enorm hohen Tempo und den daraus erwachsenden Risiken. Konkret heißt es im Urteilstext: „Das Befahren einer öffentlichen Straße mit einer derartigen Geschwindigkeit beinhaltet ein hohes Gefahrenpotential und ist deshalb in nahezu allen Staaten der Welt, insbesondere in allen entwickelten Industrienationen – außer in Deutschland –, verboten. International üblich sind zulässige Höchstgeschwindigkeiten von maximal 130 km/h, häufig liegen sie auch noch niedriger.“

Zwar habe sich der deutsche Gesetzgeber bisher nicht entscheiden können, seine Regeln an diese Standards anzupassen, heißt es weiter. Dennoch gebe die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung hier eine deutliche Empfehlung vor. Die lautet: Tempo 130 sollte selbst bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht überschritten werden. Denn die Unfallgefahren nehmen selbst unter Idealbedingungen so stark zu, „dass sie bei verantwortungsbewusster Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr dort nicht gefahren werden sollten.“

Wer trotz allem die Richtgeschwindigkeit überschreite, müsse sich voll auf das Führen des Fahrzeuges konzentrieren, mahnte das OLG Nürnberg. Dies gelte umso mehr, je weiter die Richtgeschwindigkeit überboten werde. Das begründete der Senat mit den enormen Kräften, die bei solch hohen Geschwindigkeiten wirken:

Doppelt so langer Bremsweg, 2,3fache Kollisionskraft

Ein Auto mit Tempo 200 legt in einer Sekunde 55 Meter zurück, rechnete das OLG vor. Selbst bei trockener Fahrbahn sei der Bremsweg mit rund 275 Metern mehr als doppelt so lang wie bei der Richtgeschwindigkeit mit Tempo 130, wenn das Auto schon nach 125 Metern zum Stehen kommt. Und auch die kinetische Energie bei einer Kollision sei viel gewaltiger: Sie beträgt bei 200 km/h mehr als das 2,3-fache gegenüber einer Kollision bei 130 km/h.

Das Oberlandesgericht Nürnberg kippte mit seinem Urteil den Richterspruch der Vorinstanz und verpflichtete den Mercedes-Fahrer zur hälftigen Zahlung des Schadens. Zuvor hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth dem Mann noch Recht gegeben.

Sehr hohes Tempo führt zu hoher Wahrscheinlichkeit eines Mitverschuldens

Bereits vorhergehende Urteile zeigen, dass hohe Geschwindigkeiten oberhalb der Richtgeschwindigkeit schnell zu einem Mitverschulden des "Rasers" führen - auch, wenn mutmaßlich der Unfallgegner den Crash verursacht hat, etwa weil er im falschen Moment auf die linke Spur zog. Das hat unter anderem der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 17.03.1992 bestätigt (Az.: VI ZR 62/91).

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet zwar keinen Mitverschuldensvorwurf, betonte das oberste Zivilgericht, spricht jedoch gegen die Unabwendbarkeit eines dadurch mit verursachten Unfalls. Hohes Tempo führt zu einer Art Beweislastumkehr: Wer die Richtgeschwindigkeit überbietet und deshalb für eine Kollision in Haftung genommen wird, muss nachweisen, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

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Hier wird stark vereinfacht angenommen, dass ein "Idealfahrer", der die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte, erst gar nicht in den Unfall verwickelt worden wäre: schon deshalb, weil die Fähigkeiten des Menschen, auf hohes Tempo zu reagieren, begrenzt sind. Zugespitzt formuliert, provozieren Raser die Fehler anderer Verkehrsteilnehmer, weil sie so schnell sind. "Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt", schreibt der BGH.

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