Mit einem Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) bestätigt, dass der sogenannte Nachtrunk nach einem Unfall dazu führen kann, dass die Kaskoversicherung einen Unfallverursacher nicht entschädigen muss. Demnach verletzt der Fahrer seine Obliegenheits-Pflichten, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und betrinkt.

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Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Versicherungsnehmer mit seinem Auto eine Straßenlaterne gerammt. Doch er wartete nicht auf das Eintreffen der Polizei, sondern begab sich zum Haus der Eltern - diese nahmen auch die Polizei in Empfang. Circa 1,5 Stunden nach dem Unfall wurde der Mann schließlich doch auf die Polizeiwache gebracht und eine Blutprobe entnommen. Die Probe ergab 2,79 Promille, worauf der Fahrer behauptete, er habe nicht zum Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss gestanden, sondern sich erst danach mit einer Flasche Wodka im Haus der Eltern betrunken.

Nachtrunk - Schutzbehauptung?

Der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers wollte jedoch nicht glauben, dass der Versicherte den Unfall nüchtern verursacht hat. Er sah darin eine Schutzbehauptung, dass sich der Mann erst danach betrunken habe. Folglich ging der Versicherer von einer Trunkenheitsfahrt aus und wollte den Kasko-Schaden nicht begleichen. Daraufhin klagte der Unfallverursacher.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Braunschweig konnte der Mann noch ein Gutachten vorzeigen, wonach es nicht auszuschließen sei, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen ist. Dennoch erkannte auch die Vorinstanz auf die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Der Kläger ging in Berufung - nun entschied das Oberlandesgericht Braunschweig in der 2. Instanz, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit ist. Demnach spiele es gar keine Rolle, ob der Mann zum Unfallzeitpunkt nüchtern fuhr. Er habe seine Obliegenheits-Pflichten verletzt. Demnach müsse der Versicherungsnehmer einen Versicherer in die Lage versetzen, alle unfallrelevanten Auskünfte einzuholen. Auch seien Autofahrer verpflichtet, sich am Unfallort nach einem solchen Ereignis sachgerecht zu verhalten. Nur dann könne der Versicherer überprüfen, ob er tatsächlich verpflichtet ist, für den Schaden einzutreten.

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Ein Versicherer „muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängende Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte, zu überprüfen“, hob das OLG Braunschweig hervor. Das betreffe vor allem auch die Frage, ob ein Autofahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss den Unfall verursacht hat. Das zu überprüfen, habe der Unfallfahrer vereitelt. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichtes nahm der Kläger seine Berufung zurück - das Urteil ist rechtskräftig (LG Braunschweig, 7. Mai 2020, 7 O 599/17).

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