Das aber ließen die Richter nicht gelten. Werden Zulagen regelmäßig und verlässlich gezahlt, dann prägen sie die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung, weshalb sie zu berücksichtigen seien, hob der Senat hervor. Zwar erziele der Mann als Rettungsassistent mit 48 Wochenstunden einen Stundenlohn von 15,48 Euro brutto, während er mit seinen 39 Stunden als Dachdecker einen etwas höheren Stundenlohn von 16,36 Euro habe erzielen können. Hieraus folgt jedoch weiter, dass der Kläger als Rettungsassistent lediglich 5,38 Prozent weniger verdiene, als dies bei unveränderter Fortsetzung seiner Tätigkeit als Dachdeckergeselle der Fall gewesen wäre.

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Einkommensverluste und Verlust von Freizeit müssen in bestimmten Rahmen hingenommen werden

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung zur „bisherigen Lebensstellung“ Einkommensverluste in einem zumutbarem Rahmen hingenommen werden, betonte das Rheinländische Gericht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – IV ZR 259/96). Bei einem Einkommensverlust von weniger als 10 Prozent sei jedoch die Zumutbarkeitsgrenze in keinem Fall überschritten, so habe auch bereits das OLG Celle entschieden (OLG Celle, Urteil vom 22. Mai 2017 – 8 U 59/17).

Ebenfalls keinen Anklang fand die Einlassung des Klägers, weil er nun oft am Wochenende arbeite und deutlich länger, gehe ihm Freizeit verloren, etwa um sie mit Freunden und Familie zu verbringen. Dies sei unerheblich, zumal auch Dachdecker aufgrund der Witterung wechselnde Arbeitszeiten hätten, wie schon aus dem Rahmentarifvertrag hervorgehe. Zudem dürfe Freizeit nicht mit Einkommen verrechnet werden, weil mit vermehrter Freizeit kein Unterhalt zu erzielen sei, wie bereits der Bundesgerichtshof urteilte (Urteil vom 7. Dezember 2017, Az.: IV ZR 434/15).

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Auch, dass der Mann weniger Zeit mit der Familie verbringe, vermag keine Berücksichtigung zu finden. Beim Vergleich der Lebensstellung entscheide allein Ausbildung, Einkommen und soziales Ansehen beider Berufe über das Anrecht auf Rente.

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