Ein Berufsunfähigkeitsversicherer darf seine Leistung nicht befristen, ohne dass er dem Versicherungsnehmer einen sachlichen Grund für diese Frist nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Befristung unwirksam und der Versicherer muss weiter zahlen, solange er kein Nachprüfverfahren erklärt und durchführt. Das hat mit einem Urteil der Bundesgerichtshof bestätigt.

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Versicherer stellt Frist — ohne Grund zu nennen

Verhandelt wurde der Fall eines selbstständigen IT-Experten, der aufgrund einer Depression seinen Beruf aufgeben musste. Im Oktober 2013 beantragte er bei seinem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter, der vom Krankentagegeldversicherer des Klägers beauftragt worden war, eine Stellungnahme, nach welcher der Kläger infolge einer schweren depressiven Episode voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Damit waren die Bedingungen für Berufsunfähigkeit laut Vertrag erfüllt.

Der Versicherer aber teilte dem Mann schriftlich mit, dass er nur vom 01.03. 2014 bis zum 01.06.2015 die Leistung erbringen wolle. Dabei berief sich die Assekuranz auf eine Klausel im Vertrag: allerdings, ohne einen Grund für die Frist zu nennen. In der Klausel heißt es wortwörtlich:

“Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Anschließend wird die Berufsunfähigkeit erneut beurteilt.ʺ

Im Mai 2015 beantragte der Kläger, die Rente weiter zu erhalten. Daraufhin holte der Versicherer ein ärztliches Gutachten ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine nur leichtgradige depressive Episode vorliege und er noch zu mehr als 50 Prozent in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei. Deshalb lehnte der Versicherer ab, weiterhin eine Rente zu zahlen. Daraufhin klagte der Betroffene gegen den Versicherer vor Gericht.

Befristung nicht begründet — Versicherer muss weiter zahlen

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass der Versicherer weiter zahlen muss und sich nicht auf das erste schriftliche Schreiben für die Frist berufen kann. Damit kippte er das Urteil der Vorinstanz. „Anders als das Berufungsgericht meint, ist es der Beklagten schon deswegen verwehrt, sich auf die Befristung ihres Anerkenntnisses zu berufen, weil sie die Befristung im Schreiben vom 19. März 2014 nicht begründet hat“, heißt es im Urteilstext.

Ein befristetes Anerkenntnis setze das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus, so begründeten die Richter ihr Urteil. Und dieser Grund müsse dem Versicherten erklärt werden. Bereits aus den Vertragsbedingungen gehe hervor, dass der beklagte Versicherer grundsätzlich keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse ausspreche, sondern allenfalls in begründeten Einzelfällen.

Zugleich ergebe sich grundsätzlich aus § 173 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), dass ein Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit nur einmal befristet sein und nicht grundlos ausgesprochen werden dürfe. Im Umkehrschluss dürfe die Leistung auch nicht grundlos befristet werden.

"Vermutlich ein Großteil solcher Befristungen unwirksam"

Explizit hob der BGH hervor, dass ein Versicherer seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen dürfe. Er müsse stattdessen garantieren, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte sachgerecht wahrnehmen könne. Und das bedeutet: Er muss nachvollziehbar begründen, weshalb er die BU-Rente befristen will. Geschieht das nicht, ist die Frist unwirksam. Der Versicherer muss weiter zahlen, solange er nicht erfolgreich das sogenannte Nachprüfungsverfahren durchführe.

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Dieses Urteil des BGH enthalte mit der darin erstmals verlangten Begründungspflicht eine wesentliche Neuerung, die bei der Befristung von Rentenleistungen zu beachten ist, so berichtet die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in einem Pressetext. Es stärke damit nachhaltig die Rechte der Versicherungsnehmer. „Damit dürfte vermutlich ein Großteil solcher Befristungen unwirksam sein und Versicherungsnehmer können auch über die genannten Zeiträume hinaus ihre Leistungen verlangen“, so Rechtsanwalt Strübing von der Kanzlei.

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