Die gesetzliche Pflegeversicherung ist jedoch keine Vollkaskoversicherung. Vielmehr wurde schon mit Einführung dieser zusätzlichen Säule der gesetzlichen Sozialversicherung in 1995 durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) stets der ergänzende Charakter der Pflegeversicherung herausgestellt. Für erwachsene Kinder von Pflegebedürftigen drohen hierdurch hohe Kosten – anders nämlich als viele der Ü55-Umfrageteilnehmer erwartet der Gesetzgeber weiterhin, dass die Familie Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie die Pflege übernimmt. Definiert doch Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“.

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Zwar steht zunächst der Ehepartner für den Unterhalt ein. Reicht aber dessen Einkommen nicht aus oder ist der Partner gar schon verstorben (was nicht selten ist), ermitteln die Sozialämter die unterhaltspflichtigen Verwandten und nehmen diese folglich in die Unterhaltspflicht. Und das sind in der Regel die leiblichen Kinder. Abhängig von der eigenen Leistungsfähigkeit müssen also auch Kinder für ihre Eltern „haften“ und durch Unterhaltszahlungen zum Lebensbedarf der Eltern beitragen. Richtwerte hierzu gibt die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ vor, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie.

Somit müssen alleinstehende volljährige Kinder in 2019 hälftig als Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, was an Einkommen über 1.800 (einschließlich 480 Euro Warmmiete) hinausreicht. Für die mit einer unterhaltspflichtigen Person zusammenlebenden Ehepartner ist zudem ein notwendiger Selbstbehalt von 1.440 Euro vorgesehen (einschließlich 380 Euro Warmmiete). Bei „Vorteilen des Zusammenlebens“ – in der Regel trifft dies für das Zusammenleben in einer Lebenspartnerschaft zu – sind es jedoch nicht 50 Prozent, sondern 45 Prozent des über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens, das behalten werden darf: Somit muss bei Ehepaaren ab einem Betrag von 3.240 mit einem Prozentsatz von 55 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens für den Elternunterhalt eingestanden werden (der Versicherungsbote berichtete).

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