Bei diesen Versicherern ist die BU-Rente weniger vor einer Insolvenz geschützt, weil die Anbieter weniger Korrektive zur Hand haben, schlussfolgert Makler Kemnitz. Und verdeutlicht dies am Beispiel der Canada Life. Sie ist in Irland tätig, wo es keinen Sicherungsfonds ähnlich Protektor gibt. Nachdem es der deutschen Niederlassung verweigert wurde, freiwillig diesem Schutzschirm der deutschen Versicherer beizutreten, klagte die Canada Life vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG) 2007 auf Aufnahme. Und erlitt zwei Jahre später eine krachende Niederlage. Zum Zeitpunkt der Klage hatte der Lebensversicherer 353.000 deutsche Kunden (Urteil vom 25.09.2009 - 1 A 224.07).

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Die Canada Life argumentierte damals vor Gericht: Dass man nicht bei Protektor aufgenommen werde, bedeute einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2002/83/EG, wonach Lebensversicherer aus anderen EU-Staaten nicht schlechter gestellt werden dürften als heimische Versicherer. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausländischer Versicherer müsse gewahrt werden. Zudem sei die verweigerte Aufnahme in die Auffanggesellschaft diskriminierend: auch deshalb, weil die Verträge nach deutschem Versicherungsrecht abgeschlossen würden. Doch damit kamen sie vor dem Verwaltungsgericht nicht durch.

BaFin hat keinen Zugriff

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Canada Life kein Recht habe, Protektor beizutreten. Als wichtige Gründe wurde genannt, dass der Versicherer nicht von der BaFin beaufsichtigt werde, sondern von der irischen Finanzaufsicht. Auch könne sich die Konstellation ergeben, dass Protektor Verträge weiterführen müsse, die mit deutschem Recht nicht vereinbar sind. Explizit wiesen die Richter auf den Sachverhalt hin, dass die deutsche Finanzaufsicht auch gar nicht die Befugnisse hätte, im Falle einer Insolvenz Maßnahmen durchzusetzen, die für deutsche Versicherer verpflichtend sind.

"Es müssten Versicherer in den Haftungsverbund aufgenommen werden, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit anderen Bedingungen unterliegen, was die damit verbundenen Risiken weniger überschaubar macht und damit letztlich erhöht. Schließlich wäre eine Fortführung von Versicherungsverträgen im Sanierungsfall als für den Verbraucher bestem Schutz jedenfalls nicht ohne weiteres möglich", heißt es im Urteilstext.

Explizit äußerte das Gericht in der Urteilsbegründung auch die Absicht, man wolle verhindern, dass sich Versicherer dem strengeren Aufsichtsregime entziehen, aber von den Vorteilen des deutschen Systems profitieren. So stelle es einen "Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Versicherungsunternehmen die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt", argumentierten die Richter.

Aus Sicht deutscher Kunden entfallen hiermit zwei Korrektive, mit denen die Versicherer auf finanzielle Engpässe reagieren können, argumentiert nun Kemnitz. Erstens sind die BU-Verträge nicht durch Protektor geschützt. Und zweitens bricht auch der vorherige Puffer weg: Leistungspflichten können nicht entsprechend § 314 VAG herabgesetzt werden, denn auch dies muss ja die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin durchsetzen - die aber für diese Verträge nicht zuständig ist.

Stattdessen wirbt die Canada Life mit internationalen Ratings für ihre Finanzstabilität. "Auf Nachfrage hat uns die Canada Life jedoch bestätigt, dass es keine Patronatserklärung der Muttergesellschaft gegenüber der Canada Life Assurance Europe gibt", berichtet Kemnitz. Eine solche wäre erforderlich, damit die kanadische Mutter garantiert auch für die Sicherheit deutscher Verträge haftet. Dennoch betont der Makler, dass er ebenfalls Policen des Versicherers vertreibt.

Tarifbeitrag nur für die ersten fünf Jahre sicher

Ein weiterer Versicherer, der im Ausland sitzt, ist die Squarelife Lebensversicherungs-AG, in Deutschland mit Getsurance aktiv. Auch diese Verträge unterliegen nicht dem Protektor-Auffangfonds und der BaFin-Aufsicht, gibt Kemnitz zu bedenken. Zuständig sind die Liechtensteiner Behörden. Und er verweist auf eine Besonderheit der BU-Verträge: Der kalkulierte Tarifbeitrag ist nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert, sondern nur für die ersten fünf Jahre. Ändert sich danach der kalkulierte Leistungsbedarf um mehr als zehn Prozent, kann der Beitrag angehoben werden: Ohne, dass noch einmal ein Treuhänder draufschauen muss.

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Kemnitz empfiehlt anderen Maklern, derartige Sachverhalte gegenüber dem Kunden deutlich anzusprechen, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen. "Wie sicher eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsrente ist, hängt also entscheidend davon ab, in welchem Land das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat", warnt der Makler.

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