Eine zweite Maßnahme zur Eindämmung regionaler Auswirkungen ist jene Erweiterung der Wahlrechte für Versicherte, die wohl Inspiration für den Namen des Gesetzentwurfs war und damit bei weitem zu tief stapelt. "Erweiterung" bedeutet: gesetzliche regionale Begrenzungen sollen gestrichen werden, die bisher dazu führten, dass Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), geöffnete Betriebskrankenkassen (BKK) sowie Innungskrankenkassen (IKK) nur einen begrenzten regionalen Raum abdecken mussten. In Zukunft sollen diese Krankenkassen für Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet wählbar sein.

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Ziel des Plans ist, wettbewerbsverzerrende Faktoren abzubauen, die bisher vor allem die ländlichen Regionen begünstigten. Besonders die regionalen Ortskrankenkassen wurden aus Sicht von Kritikern bevorzugt: Zum einen führten unterdurchschnittliche regionale Ausgaben und hohe Zuwendungen durch den RSA zur Überdeckung der Ausgaben (der Versicherungsbote berichtete). Zum anderen konnten derart begünstigte Kassen in der Folge mit günstigen Zusatzbeiträgen werben. Erlaubt doch der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2015, einen Zusatzbeitrag zu erheben, sobald der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent nicht ausreicht. Jene durch den RSA begünstigte Kassen aber haben dazu gar keinen Grund und nehmen neben den Geldern aus der Überdeckung noch einen Wettbewerbsvorteil mit.

Erweiterung umsetzbar? Bundesländer werden kaum "mitspielen"

Bei der Umsetzbarkeit dieses Plans jedoch ist Ärger zu erwarten, denn als Grundlage des Vorschlags muss zunächst die Aufsichtspraxis verändert werden. Sind doch für die regionalen Kassen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer zuständig. Daraus entsteht ein mögliches zusätzliches Wettbewerbsproblem: Auch die Gutachten aus dem Hause des Ministeriums erwähnen, dass eine uneinheitliche Aufsichtspraxis einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil für regional begrenzte Kassen sichern kann. „Wettbewerbsverzerrungen durch Unterschiede im Aufsichtshandeln“ werden außerdem explizit als ein Motiv des Gesetzentwurfs genannt. Ob sich jedoch die Bundesländer dazu hinreißen lassen, lieb gewonnene Kompetenzen an den Bund abzugeben und dadurch regionale Strukturen zu schwächen, darf mit einigem Recht angezweifelt werden – bei der Umsetzung der Reformpläne wird es demzufolge spannend.

Geplant: "Manipulationsbremse" soll Fairness sichern

Wie aber will der Gesetzentwurf gegen das Problem der Manipulationsanreize vorgehen? Auch hierzu sind weitreichende Maßnahmen geplant, die zum einen die Diagnosekodierungen und zum anderen neue Wettbewerbsregeln betreffen. So sollen sich zukünftig hohe Steigerungsraten zum Nachteil der Kassen auswirken, wenn sie Indiz sind für Manipulationen. Überschreiten Steigerungsraten ein bestimmtes statistisches Maß, erhalten Kassen laut Plan in Zukunft keine Risikozuschläge für die entsprechenden Morbiditätsgruppen mehr.

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Darüber hinaus sollen neue Wettbewerbsregeln Mindeststandards gegen unlauteren Wettbewerb schaffen und strenger als bisher Maßnahmen der Risikoselektion untersagen. Besondere Möglichkeiten wie Unterlassungsansprüche oder auch zusätzliche Möglichkeiten zur Klage will der Gesetzgeber dabei den Kassen selbst eröffnen, sobald wettbewerbsverzerrende Rechtsverstöße durch Konkurrenten (wie zum Beispiel RSA-Manipulationen) vermutet werden. Das Besondere hieran: Diese Möglichkeiten sollen explizit auch für Situationen geschaffen werden, in denen Aufsichtsbehörden trotz Rechtsverstoß nicht aktiv werden.

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