Der Bund der Versicherten (BdV) hat die Cosmos Lebensversicherung (Cosmos Direkt) wegen einer laufenden Gutscheinaktion abgemahnt. Das berichtet der Verbraucherverband am Freitag in einem Pressetext. Anlass ist, dass die Generali-Tochter ihren Kundinnen und Kunden einen Amazon-Gutschein verspricht, wenn sie zeitnah eine Risikolebensversicherung abschließen. "Bis zum 28.02. 50 Euro für Amazon.de sichern", heißt es auf der Startseite des Versicherers (siehe Titelbild).

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"Fehlanreiz, unpassenden Vertrag abzuschließen"

Aus Sicht des Verbraucherverbandes verstößt die Cosmos Direkt damit gegen das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot, das in § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgeschrieben ist. Sondervergütungen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages bedeuten einen Fehlanreiz, der zu vermeiden sei, kommentiert BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. „Die Aktion der Cosmos ist nach unserer Auffassung unlauter, daher haben wir sie abgemahnt und aufgefordert, die Gutscheinaktion sofort einzustellen“, so Kleinlein.

Um Fehlanreize zu vermeiden, dürfen Versicherer höchstens 15 Euro pro Versicherungsjahr an ihre Kunden auskehren. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Verbraucher allein deshalb einen Vertrag abschließen, weil sie auf eine hohe Provisionsbeteiligung schielen: im Zweifel einen unpassenden Vertrag, der nicht den eigenen Bedürfnissen entspricht. Das Abgabeverbot ist freilich umstritten, in keinem anderen europäische Land gibt es eine derartige Regel. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht darin ein Instrument der Branche, um mehr Transparenz bei Provisionen und Abschlusskosten zu verhindern.

Der Schwesterfirmen-Trick

Allerdings gibt es auch Grauzonen im Gesetz, die es erlauben könnten, das Abgabeverbot auf legale Weise zu umgehen. Wie das funktioniert, macht Deutschlands größter Online-Makler Check24 vor:

Zum zehnjährigen Firmenjubiläum hat das Portal seinen Neukunden bis zu zwölf Monate Versicherungsprämie erlassen, wenn sie bestimmte Verträge abschließen. Doch gegen den Vorwurf, man verletze das Provisionsabgabeverbot, fand das Unternehmen eine clevere Argumentation. Ausdrücklich sei das Geld nicht für den Abschluss der Versicherung gezahlt worden, sondern für die Eröffnung eines Kundenkontos, so argumentierte damals Check24 gegen entsprechende Anschuldigungen. Auch werde das Geld nicht durch den Online-Makler ausgeschüttet, sondern durch eine Schwester-Firma, die allein für den Kundenservice zuständig sei.

Über diesen Schwesterfirmen-Trick könnte es tatsächlich möglich sein, zumindest auf indirekte Weise die Kundinnen und Kunden für den Neuabschluss einer Versicherung zu "belohnen" — wenn man es anders deklariert. Man beteiligt den Kunden eben nicht an der Provision, sondern belohnt ihn für eine andere Sache: etwa die Eröffnung eines Kontos.

Auf eine Klage des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), der darin einen Verstoß gegen das Aufsichtsgesetz sah, reagierte Check24 gelassen: Bisher hatte die Aktion keine negativen Konsequenzen für das Unternehmen. Als der Versicherungsbote die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um eine Stellungnahme bat, ob das Vorgehen des Onlineportals legal ist, argumentierte diese, sie sei schlicht nicht zuständig. Stattdessen verwiesen sie auf die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern, die im Zweifel gegen das Portal vorgehen müsse. Sie hat die Aufsicht über den Online-Makler (der Versicherungsbote berichtete).

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Ob die Cosmos nun einen ähnlichen Kniff angewendet hat, ist der Webseite nicht zu entnehmen. Auch ein Pressestatement des Versicherers fällt knapp aus. "Wir bestätigen, dass uns eine Abmahnung des Bund der Versicherten zu einer Gutscheinaktion zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zugestellt wurde. Die Aktion wurde im Vorfeld auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Rechtsauffassung des BdV werden wir prüfen", teilte eine Sprecherin dem Versicherungsboten mit.

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