Man führe den Staat nicht in Versuchung

Wichtig ist den Entwicklern dieses Konzepts dabei, die Vorsorge-Gelder auch vor dem Zugriff des Staates zu schützen. So darf aus Sicht der Studie das angesparte Geld der Konten nicht zu einer Minderung der Sozialleistungen oder der späteren Rentenansprüche der Vorsorgesparer*innen führen, weswegen das neue Angebot besonders streng vom System der umlagefinanzierten Rente zu trennen ist. Aus diesem Grund ist auch eine steuer- und sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung über die Konten ausgeschlossen.

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Auch soll eine Treuhand- oder Verpfändungslösung zugunsten der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber den Staat von den Geldern fern halten, sobald eine Not in den Rentenkassen weitere Begehrlichkeiten wecken könnte. Die neu zu schaffende Institution soll als eigenständige „Rechtspersönlichkeit“ auch gegenüber der GRV völlig unabhängig sein.

Wozu darf das Vorsorgegeld verwendet werden?

Drei Möglichkeiten der Verwendung aber sollen möglich sein bei einem Leistungsanspruch, der nach Zahlung von mindestens 60 Monatsbeiträgen besteht:

  • Für den „klassischen Fall“ sichern die angelegten Gelder des Kontos eine zusätzliche Altersrente, die regelmäßig ausgezahlt wird. Das Geld, das im Konto verbleibt, wird weiterhin auf dem Kapitalmarkt angelegt.
  • Das Kapital des Kontos soll aber auch verwendet werden dürfen, um Nach- oder Ausgleichszahlungen an die gesetzliche Rentenkasse zu leisten und so Abschläge von der Regelrente auszugleichen. Ausgleichszahlungen sind nach § 187a SGB VI ab dem 50. Lebensjahr möglich (der Versicherungsbote berichtete). Die Möglichkeit wird jedoch kaum genutzt, darauf weisen die Studienmacher hin – wohl aufgrund „nicht unerheblicher“ Ausgleichsbeträge, die sich viele nicht leisten können. Das Vorsorgekonto hingegen könnte ein Mittel werden, einen zeitigeren Berufsausstieg ohne Abschläge zu planen.
  • Ebenso soll möglich sein, mit den angesparten Geldern bei Erwerbsminderung Abschläge auf die Regelrente auszugleichen. Für derartige Ausgleichszahlungen gilt: Anders als bei der Entgeltumwandlung besteht keine Gefahr einer Vermischung mit dem umlagefinanzierten Rentensystem (und damit keine Gefahr der Verminderung der Rentenansprüche durch Anrechnen der gesparten Gelder).

Konkurrenz für Versicherer?

Verspricht das Konzept, was die Studienmacher verheißen? Und ist es auch umsetzbar? Zumindest bei der zweiten Frage hegt der Spiegel in einem jüngsten Bericht über das "Vorsorgekonto" Zweifel. Der Grund: Widerstand der Versicherungswirtschaft. Zeigte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Stellungnahme doch schon 2015 wenig Gegenliebe, als das Konzept eines kapitalgedeckten Vorsorgekontos unter dem Dach der GRV erstmals diskutiert wurde (der Versicherungsbote berichtete).

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Wenngleich GDV-Geschäftsführer Peter Schwank für die Geschäftsführung des GDV damals noch viele Unklarheiten bei einem solchen Vorschlag ausmachte, so war für ihn dennoch offenkundig, der Staat dürfe "nicht in den Wettbewerb eingreifen“. Droht der Staat mit einem solchen Vorsorge-Instrument den Versicherern doch ein Kerngeschäft streitig zu machen: Die kapitalgedeckte Altersvorsorge.

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