Wichtige Hinweise zur Einschätzung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht, findet man im Artikel 8 dieser EU-Verordnung. So darf eine Anreizregelung nicht ausschließlich oder vorwiegend auf wirtschaftlichen Kriterien beruhen, die Qualität eines Produkts muss stets mitbedacht werden. Auch darf der Wert des gezahlten oder entgegengenommenen Anreizes nicht unverhältnismäßig sein gegenüber dem Wert des Produkts und der Dienstleistung. Zudem gilt es, bei Storno oder frühzeitigen Rückkauf des Produkts auch das Kundeninteresse zu berücksichtigen und ihn bei Storno zu beteiligen, damit kein Interessenkonflikt vorliegt. Vermieden werden müssen hingegen werterhöhende Mechanismen, die Leistungen erst vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts oder Verkaufsvolumens abhängig machen.

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Erst als letztes Mittel zulässig: nicht vermeidbare Interessenkonflikte sind offenzulegen

Interessenskonflikte sollten stets vermieden, Risikofaktoren mit nachteiliger Auswirkung auf die Qualität einer Dienstleistung der gründlichen Gesamtanalyse unterzogen werden. Erst als letztes Mittel, wenn sich Interessenkonflikte partout nicht vermeiden lassen, ist die Offenlegung von Interessenkonflikten geboten. Wichtig ist aber, dass diese Offenlegung wirklich das letzte Mittel darstellt.

Einzelheiten zu dieser Offenlegung gibt Artikel 6 der EU-Verordnung vor. Im Falle eines nicht behebbaren Interessenkonfliktes greifen nun, wie schon beim Beschwerdemanagement, umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Kunden. So muss der Interessenkonflikt genau beschrieben werden. Die Art und die Ursachen des Konflikts müssen erklärt werden. Die Risiken müssen dem Kunden mitgeteilt werden, die aufgrund des Interessenkonflikts bestehen. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass organisatorische und administrative Vorkehrungen nicht ausreichen, um eine mögliche Schädigung der Interessen des Kunden abzuwenden.

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