Was lange wärt, schien fast vergessen

Seit am 27. Oktober 2017 auf einer Konferenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erste Ideen vorgestellt wurden, wie denn Vorgaben der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) für jene Finanzanlagenvermittler umzusetzen sind, die gemäß § 34 f Gewerbeordnung ihrem Gewerbe nachgehen, geisterte die neue FinVermV wie ein Gespenst durch die Debatten. Konkreteres aber drang nicht nach außen, die Exekutive ließ sich mit ihrem Vorhaben Zeit.

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Zwar stand ein Provisionsverbot im Raum, welches das Geschäftsmodell vieler ungebundenen Finanzanlagenvermittler komplett bedroht hätte (der Versicherungsbote berichtete). Auch weckte das strenge und erheblich überarbeitete Regelwerk, das ab 3. Januar 2018 bereits für Banken galt, weitere Befürchtungen, sah die Überarbeitung von MiFID II doch erweiterte Pflichten mit Blick auf Beratung und Dokumentation vor. Dann aber passierte lange Zeit gar nichts, so dass viele "34f-Vermittler" schon durchatmeten. Es schien, als wäre für jene "34f-Vermittler", die gemäß KWG-Bereichsausnahme (nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8) ihrem Gewerbe nachgehen, die Umsetzung der europäischen Richtlinie in deutsches Recht vergessen worden.

Am Mittwoch, den 7. November 2018, war es aber soweit: Ein Entwurf der neuen FinVermV lag vor und wurde, mit Bitte um Stellungnahme bis zum 22. November, an Branchenvertreter und Verbände geschickt. Wenngleich es aus Sicht der Verbände doch einiges zu kritisieren gab – der Bundesverband für Finanzdienstleistungen (AfW) kritisierte in einer langen Stellungnahme unter anderem umfangreiche Aufzeichnungspflichten und insbesondere die Pflicht, Telefongespräche und elektronische Kommunikation bei Beratung und Auftragserteilung mitzuschneiden – blieb die schlimmste Befürchtung doch aus. Das gefürchtete Provisionsverbot nämlich war aus den Entwürfen verschwunden (der Versicherungsbote berichtete). Was aber folgt nach dem Entwurf? Wird man auf die endgültige Umsetzung der novellierten Verordnung wieder lange warten müssen? Auf diese Fragen gibt das Bundeswirtschaftsministerium nun überraschend konkrete Antwort.

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Geplant: Beschluss der Verordnung im März 2019

So soll die novellierte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) "nach derzeitiger Planung" am Freitag, dem 15. März 2019, im Bundesrat beschlossen werden, wie fondsprofessionell.de ausführt. Zuvor gilt es für das Ministerium, die vielen Stellungnahmen auszuwerten, die bisher zu der neuen Verordnung eingegangen sind. Eine Beteiligung des Bundestages sei nicht erforderlich, so dass der Bundesrat als einzige Hürde genommen werden muss. Kurz nach Passieren des Bundesrates ist mit einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zu rechnen – und womöglich mit einem sofortigen Inkrafttreten.

Die Regierung ließ sich Zeit ... und drängt zur Eile

Durchaus kritisch sehen kann man an dem Zeitplan, dass keine Übergangsfristen für ein Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen sind. Wäre doch laut Stellungnahme des Bundesverbands für Finanzdienstleistungen eine Frist von mindestens sechs Monaten geboten, um die Umsetzung der umfangreich erweiterten Pflichten für 34f-Vermittler überhaupt zu ermöglichen. Zumal ein Hindernis der Umsetzung sogar eine Übergangsfrist von mindestens neun Monaten erfordern würde:

Eine Verordnung, die auf eine Verordnung verweist

Der Entwurf der novellierten FinVermV verweist an vielen Stellen auf eine weitere Verordnung, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 vom 25. April 2016. In diesem Papier wurden durch die Europäische Kommission organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen und Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit definiert. Zum Beispiel beinhaltet die EU-Verordnung Regelungen zu Aufzeichnungspflichten, wenn Dienstleistungen einen nachteiligen Interessenkonflikt gegenüber dem Privatanleger auslösen könnten, ebenso zum Beschwerdemanagement.

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Die Verweise der Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung auf die EU-Verordnung aber könnten für Vermittler zum Problem werden, denn sie machten das neue FinVermV-Verordnungswerk „erheblich unübersichtlicher“, wie der Bundesverband für Finanzdienstleistungen schreibt. Auch führten die Verweise zu Auslegungsschwierigkeiten und erschwerten letztendlich eine sichere Rechtsanwendung.

Derartige und erwartbare Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung werfen die Frage auf, warum eine Übergangsfrist von wenigen Monaten nicht machbar ist zumal sich die Verantwortlichen der Regierung ja selbst viel Zeit ließen, bis eine neue FinVermV endlich vorlag. Der Interessenverband bietet in seiner Stellungnahme eine mögliche Erklärung an: Man könne sich „ehrlicherweise nicht des Eindrucks verwehren, dass verloren gegangene Zeit auf dem Rücken der Gewerbetreibenden wieder aufgeholt werden soll.“

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