FinVermV: Was auf "34f-Vermittler" zukommen könnte
Das MiFID II- Aufsichtsregime weckte insbesondere bei Finanzanlagenvermittlern Ängste, die gemäß § 34 f Gewerbeordnung (und damit gemäß KWG-Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8) ihrem Gewerbe nachgehen. Könnten doch Regeln, wie sie seit Anpassung an die neuen Richtlinien 2018 für Banken gelten, das Geschäftsmodell ungebundener Anlagenvermittler komplett in Frage stellen.

So rechnete man schon lange voller Sorge mit ihm: Einem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der Vorgaben der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) auf die Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) übertragen soll. Nun liegt der Entwurf vor. Wie erwartet, sind wesentlich strengere Vorgaben geplant. Die schlimmsten Befürchtungen aber scheinen sich nicht zu bewahrheiten.
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Bis zum 22. November bleibt Zeit für Stellungnahmen
Die Spannung hielt seit einer Veranstaltung am 27. Oktober 2017, die zur Umsetzung der MiFID II Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln informieren sollte. Doch das Ministerium ließ sich Zeit: Obwohl für Banken schon ab dem 3. Januar 2018 ein strengeres und erheblich überarbeitetes Regelwerk galt, arbeiteten "34f-Vermittler" noch auf Grundlage der alten Verordnung unter überholten Richtlinien. Das ging nun schon eine Weile, und fast hatte man die Reformpläne zur Anpassung an die neu gefasste europäische Finanzmarktrichtlinie schon verdrängt – nun aber liegt der Entwurf vor. Am Mittwoch, den 7. November 2018, wurde er an Branchenvertreter und Verbände geschickt. Bis zum 22. November ist nun Zeit für eine Stellungnahme.
Das Gute zuerst: Die schlimmsten Befürchtungen scheinen sich nicht zu bewahrheiten. AfW-Vorstand Norman Wirth aber kritisierte in einer ersten Stellungnahme das nun veröffentlichte Schreiben dennoch. Denn in einigen Bereichen gehen die Pläne sogar über die stengen Regeln für Banken hinaus.
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Was dürfte auf „34f-Vermittler“ zukommen?
Was „34f-Vermittler“ aufgrund des Entwurfs erwarten müssen, erklärte jetzt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes für Finanzdienstleistungen (AfW), gegenüber dem Branchenportal „Das Investment“. Für einige Punkte sind besonders strenge Regeln geplant. Jedoch taucht das gefürchtete Provisionsverbot nicht mehr im Entwurf auf.
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- Vergütung: Provisionsverbot nicht im Entwurf