Zum Hintergrund: Aufgrund des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) müssen Dienstleister, die nach Kreditwesengesetz (KGW) der Aufsicht durch die BaFin unterstehen, Telefongespräche und elektronische Kommunikation bei Beratung und Auftragserteilung elektronisch aufzeichnen und für fünf Jahre aufbewahren. Die Regel bezweckt, missbräuchliche Verhaltensweisen bei Finanzdienstleistern aufzudecken oder bereits im Vorfeld zu unterbinden. So soll zum Beispiel dokumentiert werden, ob und wie der Kunde über Chancen und Risiken des empfohlenen Geschäfts beziehungsweise über die Eigenschaften der empfohlenen Finanzinstrumente informiert wurde. Für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung (und damit der KWG-Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8) galt eine solche Aufzeichnungspflicht bisher jedoch nicht.

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Zielmarktbestimmung

Auch Regeln, die Produkte schon im Vorfeld einem definierten Kundenkreis zuweisen und dadurch der Vermittlung unpassender Produkte an nicht geeignete Kunden vorbeugen sollen, gehen aus Sicht des AfW-Vorstandes über die Regeln für Banken hinaus. Finanzinstrumente dürfen schon jetzt für Banken nur innerhalb einer jeweils definierten Kundengattung vertrieben werden, wobei insbesondere Risiken für den jeweiligen Zielmarkt zu beachten sind. Ein solches Vorgehen, das im Voraus Produkte für Kunden analysiert und definiert und Kunden nach Risikoklassen einteilt, wird auch für "34f-Vermittler" verbindlich. Laut Wirth sind für 34f-Vermittler jedoch keine Ausnahmen für ein Überschreiten von Zielmarktgrenzen vorgesehen. KWG-regulierte Vermittler hingegen könnten, bei angemessener Begründung, durchaus solche Ausnahmen machen.

Nicht im Entwurf hingegen taucht das besonders kontrovers diskutierte und besonders gefürchtete Provisionsverbot auf. Drohte doch auch den 34f-Finanzanlagenvermittlern jenes Gewinnerzielungsverbot, das aufgrund einer besonders streng ausgelegten MiFID II-Vorschrift bereits seit dem 03.01.2018 für Wertpapiersdienstleister unter Aufsicht der BaFin gilt: Zuwendungen, „sofern sie nicht an den Kunden ausgekehrt werden“, hätten „vollständig für Qualitätsverbesserungen für den Kunden“ verwendet werden müssen.


Provisionsbasierte Wertpapierdienstleistungen wären dadurch faktisch verboten worden. Dies wäre einem Verbot des Geschäftsmodells vieler ungebundenen Finanzanlagenvermittler gleichgekommen und hätte auch viele Versicherungsmakler betroffen, sobald diese auch zu Geldanlagen beraten (der Versicherungsbote berichtete).

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Norman Wirth und der Bundesverbandes für Finanzdienstleistungen aber trauen dem Frieden nicht. Sei doch das Thema „noch nicht abgehakt“, weil immer noch „auch verschärfte Regeln“ in die endgültige Verordnung Einzug halten könnten. Daher werde der Verband in einer Stellungnahme auch diesen Punkt sicherheitshalber berücksichtigen.

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