Eine Verordnung, die auf eine Verordnung verweist

Der Entwurf der novellierten FinVermV verweist an vielen Stellen auf eine weitere Verordnung, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 vom 25. April 2016. In diesem Papier wurden durch die Europäische Kommission organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen und Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit definiert. Zum Beispiel beinhaltet die EU-Verordnung Regelungen zu Aufzeichnungspflichten, wenn Dienstleistungen einen nachteiligen Interessenkonflikt gegenüber dem Privatanleger auslösen könnten, ebenso zum Beschwerdemanagement.

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Die Verweise der Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung auf die EU-Verordnung aber könnten für Vermittler zum Problem werden, denn sie machten das neue FinVermV-Verordnungswerk „erheblich unübersichtlicher“, wie der Bundesverband für Finanzdienstleistungen schreibt. Auch führten die Verweise zu Auslegungsschwierigkeiten und erschwerten letztendlich eine sichere Rechtsanwendung.

Derartige und erwartbare Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung werfen die Frage auf, warum eine Übergangsfrist von wenigen Monaten nicht machbar ist zumal sich die Verantwortlichen der Regierung ja selbst viel Zeit ließen, bis eine neue FinVermV endlich vorlag. Der Interessenverband bietet in seiner Stellungnahme eine mögliche Erklärung an: Man könne sich „ehrlicherweise nicht des Eindrucks verwehren, dass verloren gegangene Zeit auf dem Rücken der Gewerbetreibenden wieder aufgeholt werden soll.“

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