Der Versicherungsbote hat mit einem Fachanwalt gesprochen, ob dieses Vorgehen legal ist. Er sagte, mit großer Wahrscheinlichkeit sei es legal, auch wenn es in seiner Kanzlei kontroverse Diskussionen hierzu gegeben habe. Aus mehreren Gründen könne es sich um einen erlaubten Vorgang handeln. Erstens, weil die Prämie von einem anderen Unternehmen gezahlt werde und nicht vom Versicherungsmakler. Zweitens, weil sie eben für die Eröffnung des Kontos gezahlt werde und nicht für den Vertragsabschluss einer Versicherung. Und damit ließe sich sogar argumentieren, dass es sich drittens weder um die Weitergabe von Beiträgen noch um die Weitergabe von Provisionen handle. Seinen Namen wollte der Anwalt nicht öffentlich genannt haben. Die Sache ist eben kompliziert.

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Lässt sich das Provisionsabgabeverbot ganz leicht umgehen?

An dieser Stelle sei aber auf mögliche Konsequenzen hingewiesen. Ist das Vorgehen nämlich tatsächlich mit dem Gesetz vereinbar, könnten auch andere Versicherungsmakler oder Vertriebe das Provisionsabgabeverbot umgehen, indem sie eine vergleichbare GmbH gründen. Oder alternativ eine UG oder eine Limited. Man müsste die Weitergabe von Provisionen oder Beiträgen gar nicht fürchten - sofern man dies nur outsourct und vom Vertragsabschluss entkoppelt.

Das erlaubt die Frage, ob der Gesetzgeber hier schlicht gepfuscht hat, als er § 48b des VAG festschrieb. Denn sehr wohl bedeutet es einen Fehlanreiz für Kunden, wenn sie zum schnellen Abschluss einer Versicherung binnen einer Frist von wenigen Tagen "überredet" werden, indem sie eine Prämie erhalten. Ach nein, diese Prämie erhalten sie ja für die Eröffnung eines Online-Kontos und nicht für den Abschluss einer Versicherung. Aber nur dann, wenn sie eine neue Versicherung abschließen. Wie gesagt: Die Sache ist kompliziert.

BaFin verfolgte strenge Linie in Sachen Provisionsabgabe

Der Versicherungsbote hat nun die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um eine Stellungnahme in Sachen Check24 gebeten. Die Aufsichtsbehörde hat zuletzt eine äußerst strenge Linie in Sachen Provisionsabgabe verfolgt. In einem Rundbrief warnte sie die Versicherer, künftig mit dem Onlinemakler Gonetto zu kooperieren, sonst drohe ein Ordnungsgeld.

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Das Problem: Der Finanzdienstleister schüttete die Provision für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen zu 100 Prozent an die Verbraucher aus und ließ sich stattdessen ein Honorar von zwölf Euro pro Jahr zahlen. So geht es nicht, entschied die BaFin: Die Ausschüttung der Provision sei verboten. Aber vielleicht fehlte Gonetto einfach die passende GmbH. Das Startup sollte sich das Jubiläumsangebot von Check24 noch einmal ganz genau anschauen, um das eigene Geschäftsmodell vielleicht doch noch retten zu können.

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