Laut Deutschem Verkehrsgerichtstag darf der Versicherer bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,1 Promille die Hälfte seiner Leistung kürzen. Liegt der Wert darüber, muss der Autofahrer den Schaden unter Umständen selbst zahlen.

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Darüber hinaus droht weiterer Ärger. Bereits ab 0,3 Promille wird von einer "relativen Fahr­untüch­tig­keit" ausgegangen. Schon ab diesem Wert ist laut Straßenverkehrsrecht bei auf­fälliger Fahr­weise (z.B. Schlangen­linien) eine Straf­tat wegen Trunken­heit möglich, die eine hohe Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe zur Folge haben kann, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht.

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