Wo gefeiert wird, da steigt auch das Unfallrisiko. Eine Umfrage die Marktforschungsinstitutes YouGov unter Karnevalisten ergab, dass sich beinahe jeder sechste (16 Prozent) schon einmal in der Fastnachtssaison verletzt hat. Und laut Statistischem Bundesamt (Destatis) ist allein die Zahl der alkoholbedingten Unfälle an den Faschingstagen um ein Viertel höher als an anderen Tagen des Jahres.

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Unfallversicherung - Vorsicht beim Alkohol!

Wenn der Jeck bei der Prunksitzung von der Bierbank kippt, weil eines der zwölf Bier wohl schlecht war, und sich dabei am Kopf verletzt, kann mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen.Aber Vorsicht: Mit dem Alkohol sollte man es nicht gar so übertreiben. Beim Thema Trunkenheit lohnt ein Blick in das Vertragswerk der Versicherung. So zahlen manche Unfallversicherer nicht, wenn der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls betrunken war. In den Verträgen ist häufig eine Grenze von 1,3 Promille festgelegt – wer mehr getrunken hat, steht dann ohne Versicherungsschutz da oder der Versicherer darf die Leistung kürzen.

Der Unfallschutz ist auch für Besucher eines Karnevalsumzugs empfehlenswert. Denn es ist kein Karnevals-Witz: Die süßen Bonbons und Kamellen, die in Mainz, Köln und anderen Faschingshochburgen von den Umzugswagen geworfen werden, bergen durchaus eine Verletzungsgefahr. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass der Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Zuschauer durch eine Kamelle an Kopf oder Zahn verletzt wird, unter anderem das Amtsgericht Köln (Az.: 123 C 254/10). Auch wenn die Funkenmariechen und Prinzen ausgelassen auf dem Umzugswagen tanzen, kann es zu Verletzungen kommen. Hier springt die private Unfall-Police ein.

Sollte der Sturz beim Karneval gar das Aus im Beruf bedeuten, sorgt eine Berufsunfähigkeitsversicherung dafür, dass der Lebensstandard finanziell gesichert werden kann. Denn eine Unfallversicherung zahlt in der Regel tatsächlich nur, wenn die Beeinträchtigung aus einem Unfall resultiert. Eine gute BU-Police hingegen hilft auch mit einer monatlichen Rente aus, wenn das Ausscheiden aus dem Beruf aus einer Krankheit oder anderen Verletzung resultiert.

Haftpflichtversicherung - Wenn der Prinz die Prinzessin umstößt

In der Fastnacht besteht nicht nur die Gefahr, dass man sich selbst verletzt. Beim Tanzen, Schunkeln oder in der Polonaise kann es schnell passieren, dass man Dritten einen Schaden zufügt. Hierbei haftet der Verursacher laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit seinem kompletten Privatvermögen - ein Leben lang.

Weil nicht jeder Faschingsprinz in Besitz eines Schlosses ist und nicht jeder Cowboy über eine Ranch verfügt, sollten sie im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein. Diese springt ein, wenn man Dritte schädigt. Ohnehin sollte jeder eine entsprechende Police haben. Schon wenn man beim allzu übermütigen Schunkeln eine Person umstößt und diese so unglücklich auf den Kopf fällt, dass sie einen bleibenden Schaden davonträgt, können die Schadenforderungen in die Millionen gehen. Doch auch bei kleineren Malheuren springt der Versicherer ein, etwa wenn der Rotwein auf dem teuren Teppich des Gastgebers landet.

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Faschingsgesellschaften können eine sogenannte Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen. Sie zahlt immer dann, wenn ein Besucher durch Mitglieder des Festkomitees zu Schaden kommt und wehrt ebenfalls unberechtigte Forderungen ab. Sogar das Verletzungsrisiko durch fliegende Bonbons ist in der Regel durch eine solche Police abgedeckt. Bei betrieblichen Faschingsfeiern springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn eine Person beim Feiern verletzt wird.

Trunkenheit am Steuer kann Versicherungsschutz kosten

Dass Alkohol am Steuer teuer werden und sogar den Versicherungsschutz kosten kann, sollte selbst dem ausgelassensten Jeck bekannt sein. So enthalten auch Kfz-Versicherungspolicen in der Regel eine Trunkenheitsklausel. Wer mehr getrunken hat als erlaubt, mit dem Auto einen Unfall verursacht und dabei einem Dritten schadet, kann dann vom Versicherer in Regress genommen werden oder geht gar ganz leer aus. Also sollten die Feierwütigen lieber auf Taxi, Bus oder Bahn ausweichen, wenn die Fruchtbowle zu gut geschmeckt hat.

Laut Deutschem Verkehrsgerichtstag darf der Versicherer bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,1 Promille die Hälfte seiner Leistung kürzen. Liegt der Wert darüber, muss der Autofahrer den Schaden unter Umständen selbst zahlen.

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Darüber hinaus droht weiterer Ärger. Bereits ab 0,3 Promille wird von einer "relativen Fahr­untüch­tig­keit" ausgegangen. Schon ab diesem Wert ist laut Straßenverkehrsrecht bei auf­fälliger Fahr­weise (z.B. Schlangen­linien) eine Straf­tat wegen Trunken­heit möglich, die eine hohe Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe zur Folge haben kann, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht.

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