Wo gefeiert wird steigt leider auch das Unfallrisiko und sind Verletzungen keine Seltenheit. Luftschlangen und Tischfeuerwerke bedeuten ein hohes Brandrisiko, der Alkohol lässt bei so manchem Jecken alle Hemmungen fallen – da mag es kaum verwundern, dass Polizei und Krankenwagen zur Fastnacht im Dauereinsatz sind. Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) ist allein die Zahl der alkoholbedingten Unfälle an den Faschingstagen um ein Viertel höher als an anderen Tagen des Jahres. Zudem würden sich mehr Gewaltdelikte ereignen.

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Unfallversicherung – Wenn der Jeck von der Bierbank kippt

Wer bei der Prunksitzung von der Bierbank kippt, weil ihn der Tusch aus den Socken haut, und sich dabei am Kopf verletzt, der kann mit einer privaten Unfallversicherung das finanzielle Risiko eines solchen Missgeschickes auffangen. Beim Thema Trunkenheit lohnt aber ein Blick in das Vertragswerk der Versicherung. So zahlen manche Unfallversicherer nicht, wenn der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls betrunken war. In den Verträgen ist häufig eine Grenze von 1,3 Promille festgelegt – wer mehr getrunken hat, steht dann ohne Versicherungsschutz da oder der Versicherer darf die Leistung kürzen.

Der Unfallschutz ist auch für Besucher eines Karnevalsumzugs empfehlenswert. Denn die süßen Bonbons und Kamellen, die in Mainz, Köln und anderen Faschingshochburgen von den Umzugswagen geworfen werden, bergen durchaus eine Verletzungsgefahr. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass der Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Zuschauer durch eine Kamelle an Kopf oder Zahn verletzt wird – hier hilft nur eine private Unfallversicherung (Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az.: 123 C 254/10). Die Begründung: Dass man von einer Kamelle am Kopf verletzt werde, gehöre zum „Allgemeinen Lebensrisiko“. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann zusätzlich helfen, den Verlust der Arbeitskraft finanziell aufzufangen.

Haftpflicht – Wer dritten Personen einen Schaden verursacht

Wer anderen Personen einen Schaden zufügt, braucht eine private Haftpflichtversicherung. Sie springt bei Personen- oder Sachschäden ein, die bei fehlender Absicherung finanziell ruinieren können. Denn laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haftet eine Person, wenn sie Dritten einen Schaden zufügt. Der Verursacher haftet mit dem gesamten Vermögen - und das lebenslang.

Eine Haftpflicht-Police springt etwa ein, wenn man beim allzu übermütigen Schunkeln eine Person umstößt und diese so unglücklich auf den Kopf fällt, dass sie einen bleibenden Schaden davonträgt. Hier können die Schadensersatz-Ansprüche schnell in die Millionen gehen. Doch auch für geringere Schäden haftet die Privathaftpflichtversicherung und ersetzt beispielsweise die Kosten für die Reinigung beim Wein auf dem teuren Teppich, wenn er bei der Faschingsfeier verschüttet wird.

Faschingsgesellschaften können eine sogenannte „Veranstalterhaftpflichtversicherung“ abschließen. Sie zahlt immer dann, wenn ein Besucher durch Mitglieder des Festkomitees zu Schaden kommt und wehrt ebenfalls unberechtigte Forderungen ab. Sogar das Verletzungsrisiko durch fliegende Bonbons ist in der Regel durch eine solche Police abgedeckt. Bei betrieblichen Faschingsfeiern springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn eine Person beim Feiern verletzt wird.

Kfz-Versicherung: Trunkenheitsklausel in den Verträgen

Dass Alkohol am Steuer teuer werden und sogar den Versicherungsschutz kosten kann, sollte selbst dem ausgelassensten Jeck bekannt sein. So enthalten auch Kfz-Versicherungspolicen in der Regel eine Trunkenheitsklausel. Wer mehr getrunken hat als erlaubt, mit dem Auto einen Unfall verursacht und dabei einem Dritten schadet, muss dann selbst zahlen. Also sollten die Feierwütigen lieber auf Taxi, Bus oder Bahn ausweichen, wenn die Fruchtbowle zu gut geschmeckt hat.

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Viele Polizeistationen haben bereits angekündigt, dass sie die Alkoholkontrollen in der närrischen Zeit verschärfen wollen. Auch hier droht Ärger. Denn wer alkoholisiert Auto fährt, gefährdet sich und andere. 0,5 Promille und mehr kosten 500 Euro und man bekommt einen Monat Fahrverbot. Zudem gibt es 2 Punkte in Flensburg. Ab 1,1 Promille wird dann der Führerschein komplett entzogen.

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