Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen ersten Entwurf für die neue Vermittlungsverordnung vorgelegt, die das IDD-Umsetzungsgesetz begleiten soll (der Versicherungsbote berichtete). Darin sind unter anderem Details geregelt, wie sich Versicherungsvermittler künftig weiterbilden müssen. Auch die Anforderungen für die Erstinformation wurden aktualisiert. Änderungen am Entwurf sind noch möglich – hierzu hatten die Verbände bis zum 24. November Zeit, Stellungnahmen einzureichen.

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BVK fordert Nachbesserungen bei Weiterbildung

Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK)Pressefoto BVKDer Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht im ersten Entwurf schon „wichtige Forderungen und grundsätzliche Positionen“ umgesetzt, so berichtet der Verband in einem Pressetext. Dennoch sieht man vereinzelt noch Nachbesserungsbedarf. So kritisiert der Verband die vorgesehene Nachweispflicht bei der Weiterbildung der Vermittler sowie die geplante Lernerfolgskontrolle.

„Im Rahmen von Präsenzveranstaltungen halten wir solche Kontrollen für schwer bis gar nicht umsetzbar", sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Sie sind auch unnötig, da bei persönlicher Anwesenheit ohnehin ein direktes Feedback mit dem Schulungsleiter stattfindet. Kontrollen sind daher mit dem Grundgedanken einer effizienten Weiterbildung, die praxisnahe Lösungen anbieten will, unvereinbar."

Der BVK schlägt stattdessen vor, dass die Kontrolle der Weiterbildung nach der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in Höhe von 15 Zeitstunden jährlich anlassbezogen durchgeführt werden soll und die Vermittler nicht dazu verpflichtet werden, diese regelmäßig nachzuweisen. Diese Option würde auch den Verwaltungsaufwand für die kontrollierende Behörde - i.d.R. die örtlichen Industrie- und Handelskammern - vermindern.

Kritik an mengenorientierter Vergütung

Darüber hinaus spricht sich der BVK dagegen aus, dass die Versicherer den Vermittlern rein quantitative Vorgaben zu machen. Die kollidiere mit der Pflicht, den Kunden "in deren bestmöglichen Interesse zu beraten und ihnen entsprechende Produkte zu vermitteln". Entsprechend gibt der Verband dem Gesetzgeber mit auf den Weg, "dass die VersVermV eindeutige Regelungen enthalten sollte, die es den Versicherungsunternehmen verbieten, nicht bedarfsgerechte Produkte in den Markt zu drücken, beispielsweise indem sie die Vergütung ihrer Vermittler an das Erreichen rein mengenorientierter Absatzziele koppeln. Denn das würde mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, und mit dem Verbraucherschutz kollidieren."

"Kein Vertrieb ohne Beratung!"

Darüber hinaus argumentiert der BVK "im Hinblick auf den Verbraucherschutz und den sozialpolitischen Auftrag der Vermittler", dass es "keinen Vertrieb ohne Beratung" geben dürfe. Dabei hat der Verband vor allem auch den Direktvertrieb im Internet im Blick, wo sich etwa der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für einen möglichen Beratungsverzicht ausgesprochen hat.

In seiner Stellungnahme regt der BVK außerdem an, ein einzurichtendes vermittlerinternes Beschwerdemanagement von der Größe der Vermittlerbetriebe abhängig zu machen. Dies sollte vornehmlich für größere Unternehmen gelten, wohingegen kleinere und mittlere davon befreit werden sollten. Denn dies entspräche eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Darüber hinaus begrüßt der BVK aus Gründen des Verbraucherschutzes in der VersVermV die verpflichtende Teilnahme von allen Vermittlern am bewährten Beschwerde- und Schiedsverfahren des Versicherungsombudsmann. Dies hat der BVK für seine Mitglieder schon seit Jahren verpflichtend in seine Satzung aufgenommen.

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