Im Rechtsstreit mit dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) wird das Onlineportal Check 24 den Richterspruch des Oberlandesgerichtes München akzeptieren und keine Berufung einlegen (Urteil vom 06.04.2017, Aktenzeichen: 29 U 3139/16). „Wir akzeptieren das Urteil, da es unser Geschäftsmodell bestätigt und zusätzliche Rechtssicherheit schafft“, teilte Check24-Sprecher Edgar Kirk dem Versicherungsboten am Montag mit.

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Zur Vorgeschichte: Im Herbst 2015 hatte der Vermittlerverband BVK das derzeit größte Webseite für Finanzdienstleistungen verklagt, Check24. Der Vorwurf: Man gebe sich als unabhängiges Vergleichsportal aus und verheimliche den Kunden, dass für jeden Online-Abschluss Provisionen der Anbieter fließen. Denn Check24 ist als Versicherungsmakler registriert. Zudem würde eine individuelle Beratung, so wie es Maklern gesetzlich vorgeschrieben ist, auf der Webseite nicht stattfinden.

Erstinformation per Mail

Vor allem beim Thema Erstinformation hatte das Gericht darauf bestanden, dass der Onlineanbieter nachbessert. Laut § 11 Versicherungsvermittlerordnung (VersVermV) muss jeder, der Versicherungen vertreibt, seinen Kunden die Erstinfo in Textform bereitstellen, so betonte das OLG München. Und zwar mit aktiver Übermittlung per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads. Diese Erfordernisse will Check24 nun fristgerecht umsetzen – und den Kunden per Mail informieren.

„Sobald uns der Kunde seine persönliche Emailadresse mitteilt, bekommt dieser unmittelbar und VOR Abschluss eines Versicherungsproduktes die Erstinformation zugesandt und wird zeitgleich darüber informiert. Es ist damit sichergestellt, dass kein Kunde eine Versicherung abschließen kann, ohne die Erstinformation vor Abschluss auf einem dauerhaften Datenträger erhalten zu haben“, erläutert Check24-Sprecher Kirk gegenüber dem Versicherungsboten.

Bisher keine Angaben über Vergütung erforderlich

In der Erstinfo verpflichtend enthalten sind unter anderem Angaben zu den Geschäftsführern des Unternehmens, die Anschrift, der Status als Versicherungsmakler, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie Verweise auf die Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft.

Keine Angaben muss Check24 jedoch darüber machen, dass man als Makler ein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt und eine Courtage von den Versicherern bezieht. „Das Gericht bezieht sich ausschließlich auf die Pflichten zur Kundenerstinformation nach § 11 VersVermV und dort steht zumindest bisher nicht, dass über die Vergütung irgendetwas mitgeteilt werden muss", hatte bereits der Berliner Fachanwalt Norman Wirth dem Versicherungsboten berichtet. Das werde sich erst nach dem Wirksamwerden des IDD-Umsetzungsgesetzes kommendes Jahr in Deutschland ändern (Beispiel für eine Erstinformation: siehe Grafik).

So sieht die Erstinformation aus, die Check24 zukünftig an seine Kunden per Email schickt. Quelle: Check24

In vielen Punkten kann sich Check24 als Sieger sehen

Während Check24 bei der Erstinformation nachbessern muss, kann sich das Portal bei anderen Punkten als Sieger im Rechtsstreit fühlen. So hatte der BVK auch geklagt, weil auf der Webseite angeblich keine individuelle Beratung des Kunden stattfinde - in diesem Punkt hat das Gericht die Klage abgeschmettert. "Unter anderem wurde bestätigt, dass die automatisierte Befragung des Kunden und die daraus folgende automatisierte Empfehlung (RoboAdvice) zulässig und Beratung im Sinne des Gesetzes sein können“, sagte Fachanwalt Wirth dem Versicherungsboten in einer ersten Einschätzung des Urteils.

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Allerdings wurde der Online-Anbieter in einzelnen Punkten zu Änderungen bei der Befragung und Beratung verpflichtet. Diese Punkte seien jedoch schon vor Monaten umgesetzt worden, erklärte nun Check24-Sprecher Kirk. Zum Beispiel fragt das Portal nun in der Privathaftpflicht auch ehrenamtliche Tätigkeiten ab sowie besondere Hobbys wie Dronenfliegen, wo die Verträge teils deutliche Unterschiede vorsehen. Ein weiteres Beispiel, wo Check24 nachbessern musste: Bei Studenten werde in der Hausratversicherung nun "eine mögliche Doppelversicherung ausgeschlossen, indem wir nach Haupt- und Nebenwohnsitz fragen, der möglicherweise bereits durch eine Versicherungspolice der Eltern abgedeckt wird", erläutert Kirk.

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