In Hausrat-Policen ist der Ersatz für Bargeld in der Regel auf eine Höchstsumme begrenzt, so fern das Geld nicht im Tresor bewahrt wird. Und darauf muss ein Versicherer seinen Kunden nicht explizit beim Vertragsabschluss hinweisen, wie aktuell das Oberlandesgericht Oldenburg entschied. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich darüber zu informieren, welche Höchstsummen der Vertrag vorsieht.

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Restaurantbesitzer bewahrte viel Trinkgeld im Schrank

Gegen seine Versicherung geklagt hatte ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück, der in seinen Privaträumen Trinkgeld in erheblicher Höhe angesammelt hatte. Dieses Geld wurde bei einem Einbruch geklaut. Aber der Hausratversicherer wollte nicht die ganze Summe ersetzen. Stattdessen verwies das Unternehmen auf eine Klausel im Vertrag, wonach der Ersatz für Bargeld auf eine Höchstsumme von 1.100 Euro begrenzt sei – sofern es nicht in einem Tresor aufbewahrt wurde.

Durch diese Klausel sah sich der Restaurantbesitzer benachteiligt. Sie sei überraschend und für ihn benachteiligend, argumentierte der Mann vor Gericht. Und er war überzeugt davon, dass ihn die Versicherung bei Vertragsabschluss explizit auf diese Klausel hätte hinweisen müssen. Weil der Versicherer einen solchen Hinweis versäumt habe, solle sie ihm nun die gesamte Bargeldsumme ersetzen, forderte der Anwalt des Restaurantbesitzers.

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Keine explizite Hinweispflicht

Das aber werteten die Oldenburger Richter anders. Den Versicherer treffe bei Vertragsabschluss keine explizite Hinweispflicht auf ein Bargeld-Limit. Aus Sicht des Gerichts müsse auch ein Laie damit rechnen, dass Bargeld nur bis zu einer bestimmten Höhe ersetzt wird, wenn es außerhalb eines Tresors aufbewahrt werde. Auch bedeute diese Vertragsklausel keine Benachteiligung des Kunden. Mit anderen Worten: ein Verbraucher ist auch selbst in der Pflicht, einen Vertrag genau zu lesen, bevor er ihn unterschreibt.

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