Es gibt kaum ein politisches Thema, zu dem sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in den letzten Jahren nicht zu Wort gemeldet hat. Der Ausbau der Stromnetze? Viel zu langsam. Lehrlings- und Fachkräftemangel? Auf Flüchtlinge zu setzen, ist laut DIHK keine Lösung. Der Staat? Möchte doch bitte weiter die Bürokratie abbauen und öffentliche Investitionen fördern. Doch nun hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der DIHK sich so solchen allgemeinen Themen nicht äußern darf.

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DIHK empfiehlt Ausbau der Atomkraft – Windkrafthersteller klagt

Geklagt hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche aus Münster, das unter anderem bemängelte, der (frühere) Präsident des DIHK habe sich wiederholt zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert. Unter anderem empfahl der DIHK, die Bundesregierung solle zukünftig verstärkt auf Atomenergie setzen statt auf alternative Wind- und Solarenergie, wie das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemeldung berichtet.

Daraufhin forderte der Windenergie-Hersteller die örtliche Industrie- und Handelskammer zum Austritt aus dem Dachverband der Kammern auf. Die Begründung: Die Äußerungen der DIHK-Funktionäre stünden den eigenen Geschäftsinteressen diametral entgegen. Aber das Kammerwesen beruhe auf Zwangsmitgliedschaft. Wenn man schon als Unternehmen durch den Gesetzgeber gezwungen werde, Mitglied in einer IHK zu sein und Beiträge zu zahlen, so sei es nicht zumutbar, wenn die Äußerungen des Dachverbandes den eigenen Geschäftserfolg gefährden.

Zwar hatte das Windenergie-Unternehmen mit seiner Austrittsforderung an die regionale Kammer keinen Erfolg. Sehr wohl aber bestätigte Deutschlands oberstes Verwaltungsgericht, dass die Äußerungen des DIHK-Präsidenten den Kompetenzrahmen des Verbandes überschritten.

Äußerung zu sozial- und arbeitsrechtlichen Themen nicht zulässig

Den Industrie- und Handelskammern komme es als Körperschaften des öffentlichen Rechts leidiglich zu, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, namentlich die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten, heißt es in der Urteilsbegründung. „Äußert der DIHK sich demgegenüber auch zu allgemeinpolitischen oder zu sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Themen, so darf keine Kammer dies dulden“.

Dasselbe gelte, wenn der DIHK die Interessen der Kammern einseitig oder unvollständig repräsentiert, namentlich beachtliche Minderheitspositionen übergeht, oder wenn die Art und Weise seiner Äußerungen den Charakter sachlicher Politikberatung verlässt und die Gebote der Sachlichkeit und Objektivität missachtet. In derartigen Fällen kann jedes Kammermitglied von seiner Kammer verlangen, das Nötige zu tun, dass der DIHK weitere Kompetenzüberschreitungen unterlässt; bei Wiederholungsgefahr kann es von seiner Kammer verlangen, aus dem DIHK auszutreten.

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Kein Maulkorb - Sondern Konkretisierung der Kompetenzen

Als Maulkorb ist das Urteil des Leipziger Verwaltungsgerichtes aber gerade nicht zu verstehen. Der DIHK darf sich auch weiterhin zu Themen äußern, die eigene Interessen betreffen. Das Gericht nannte hierfür Beispiele: Etwa, wenn es um duale Ausbildungsgänge oder Ganztagsschulen geht. Für die Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Interessen seien hingegen die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zuständig. Um einen Austritt von regionalen Kammern aus dem Dachverband zuvorzukommen, regte das Gericht zudem die Schaffung einer Ombudsstelle an.