Für die bisherige Tätigkeit, den Vergleich von Versicherungen, sei ein Mandat zum Vollversicherungsmakler nicht notwendig gewesen, so Christoph Röttele, ebenfalls Geschäftsführer des Münchener Digitalriesen, laut eines Berichts des Versicherungsmagazins. Bereits heute schon werde dem Kunden allerdings beim Erstkontakt mitgeteilt, dass Check24 als Versicherungsmakler arbeitet. Hauptgeschäftsbereiche des 1999 gegründeten Unternehmens sind: Versicherungen, Finanzen, Energie und Reisen. Bisher hat es in diesen Bereichen rund 15 Millionen Verträge vermittelt. Im Versicherungsbereich liege der Schwergewicht auf der Kfz-Versicherung. Vermittelt werden aber auch Policen aus vielen anderen Bereichen.

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Check24 hält Kundenbestand geheim

Mittels digitalem Versicherungsordner versuchen die Fintech-Unternehmen zusätzliche Vertragsabschlüsse zu generieren. Das Angebot eines solchen elektronischen Ordners umfasst neben der Möglichkeit, die Verträge digital zu ordnen, auch die Optimierung dieser. Ein Geheimnis, was sicherlich auch die Fintech-Unternehmen interessieren dürfte, ist die Summe der Kundenbestände, auf die Check24 für diesen neuen Service zurückgreifen würde. Hier spricht man Schätzungen zufolge von einem Millionenkundenbestand. Das Unternehmen hält die genaue Anzahl geheim. Gegenüber neuen Fintech-Maklern dürfte das Portal jedoch einen deutlichen Startvorteil haben. Darüberhinaus könnte es mit seiner Marktmacht vollkommen neue Kunden, die gar keinen Vergleich anstreben, von dem neuen Service überzeugen.

Kampfansage gegen den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK)

Gegen Check24 hat ein Prozess vor dem Landgericht München begonnen (Versicherungsbote berichtete). Zu den konkreten Gründen für die Abmahnung äußerte sich Prof. Dr. Schwintwoski bereits vor einem Jahr gegenüber Versicherungsbote in einem Interview. Darin nahm er Vergleichsportale ins Fadenkreuz, indem er ihnen vorwarf, vor Beginn der Beratung nicht die erforderlichen Statusinformationen, also ob sie Makler oder gebundener Vermittler sind, mitzuteilen. Die Portale würden vielmehr so tun, als seien die Leistungen und die Art der Schadensregulierung bei den einzelnen Gesellschaften identisch, was aber nicht zutreffe, sodass beim Preisvergleich Äpfel mit Birnen verglichen werden. Das sei irreführend, wettbewerbsverzerrend und zugleich ein Beratungsfehler, der zu Schadensersatz führen kann, so der Rechtsexperte. Mit dem Einstieg des Portals in den elektronischen Versicherungsordner sieht das Versicherungsmagazin eine Kampfansage gegen diese Klage seitens BVK.

Einem Bericht des Versicherungsmagazins zufolge ist Check24 hier anderer Meinung. So erfülle das Vergleichsportal Form und Inhalt der so genannten Erstinformation in vollem Umfang. Dies habe das Gericht schon bei seiner ersten Verhandlung bestätigt. "Allein wie groß der Link sein sollte und wo er platziert werden muss, ist noch unklar", sagte Röttele. Hier könne das Gericht in der nächsten Woche möglicherweise eine Nachbesserung von Check24 fordern. Das dürfte aber in noch größerem Umfang viele der hinter dem BVK stehende Versicherungsmakler treffen. Der Prozess geht am 11. Mai in die nächste Runde.

Geschäftsführer Röttele: Erstinformation ist auch auf anderen Maklerseiten fehlerhaft

Doch Check24 kontert sogar die Vorwürfe des Maklerverbandes. Man habe sich nur zehn Maklerseiten angesehen und überall Fehler bei der Erstinformation gefunden, kritisierte Röttele. Darunter sei sogar die Homepage des BVK-Präsidenten Michael Heinz. Der Kläger fordere also von Check24, was er selbst nicht einhalte, erregte sich der Geschäftsführer weiter. Die Klage sei jetzt in dem Punkt "fehlende, individuelle Beratung" nochmals nachgeschärft worden. Danach müsse man alle möglichen Risiken des Kunden erfragen, beispielsweise, ob er zuhause einen Spiegelsaal habe. Diese Forderung hält er für vollkommen überzogen. Nach seiner Meinung reicht es, wenn der Fragenkatalog sinnvolle und wichtige Risiken des Kunden erfasse.

Wenig erfolgversprechend werde der BVK mit der Kritik sein, dass eine standardisierte Ergebnisliste nicht die Anforderung einer objektiven Marktbetrachtung als Beratungsgrundlage erfülle. Hier habe das Gericht in der ersten Verhandlung schon signalisiert, dass die Liste keinen Verstoß gegen § 60 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darstelle. Zudem könne der Kunde die Liste individuell anpassen.

In der Debatte um die Geheimhaltung der Provisionen (Versicherungsbote berichtete) entgegnete der Portalschef, dass die gezahlten Provisionen keinerlei Einfluss auf das Ranking-Ergebnis hätten. Ablehnung fand auch der Vorschlag, Anbieter, die keine Provisionen zahlen, am Vergleich zu beteiligen, um eine volle Marktabdeckung zu erhalten. In diesem Fall würde dann bald niemand mehr Provisionen zahlen, erklärte Blase.

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