Im konkreten Fall hatte das Landgericht einen Vermittler belangt, Schadensersatz zu leisten für eine Anlegerin, die seinetwegen in das "BWF-Gold" investiert hatte. Schuldig gemacht hat sich dieser Berater, weil er Produkte der BWF-Stiftung, in diesem Fall illegale Gold-Anlagen, vermittelt hat. Diese "Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung" arbeitet mutmaßlich zweifelhaft, illegal - man könnte auch sagen skandalös.

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Die Anlegerin soll nun ihre Einlage im Umfang von 20.000 Euro in Gänze zurück erhalten, so meldete der Anlegeranwalt Matthias Gröpper von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Gröpper Köpke. Gröpper hatte dieses Urteil zugunsten der Anlegerin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erwirkt. Abzuwarten ist, bis der Entscheid rechtskräftig wird. Ferner kündet fondsprofessionell.de davon, dass der Vermittler Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt habe.

Erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft ohne Lizenz

Göpper äußerte sich bezüglich der Entscheidung, dass das Gericht der Ansicht sei, es habe sich bei dem beschriebenen Vorgang zwischen dem Berater und der Anlegerin um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt.

Das bedeutet: "Wer fremde Kapitalanlagen vertreibt, muss beurteilen können, ob das Anlagekonzept den Tatbestand eines Verbotsgesetzes erfüllt", wie Göpper der Begründung des Gerichts zitierte. In der Konsequenz „hätte der Beklagte erkennen müssen, dass das realistische Risiko besteht, dass die BWF Stiftung ihren Verpflichtungen aus den Anlageverträgen nicht mehr nachkommen kann." Die Stiftung steht in Zusammenhang mit einem Goldgeschäft bereits seit einem Jahr im Verdacht, gewerbsmäßigen Betrug zu betreiben und gegen das Kreditwesengesetz (KWG) zu verstoßen. Die Bafin ermittelt deshalb seit Anfang des vergangenen Jahres.

Falsches Gold mit Aufpreis

Das Unternehmen geriet in den Fokus der Finanzaufsichtsbehörde, weil insgesamt zehn Beschuldigte mehreren Anlegern einerseits physisches Gold zum Kauf angeboten hatten und sich dazu noch „verpflichteten“, dieses Gold nach Ablauf einer gewissen Zeit mit ansehnlichen Aufschlägen auf den einstigen Preis zurückzukaufen. Damit handelt es sich, wie gesagt, um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Um dies zu betreiben braucht ein Jeder eine Lizenz. Diese lag im konkreten Fall nicht vor.

Auch versagt das Gold beim Bisstest, die Goldbestände sollen wohl weitgehend unecht gewesen sein. Wer sich als Vermittler also mit dem fragwürdigen Unternehmen eingelassen hat, dem könnten spätestens jetzt Probleme erwachsen.

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So sei es laut FONDSprofessionell nicht unwahrscheinlich, dass sich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eines Vermittlers in diesem Fall sträubt - denn warum soll der Versicherer bei einem illegalen Einlagengeschäft aktiv werden? Darüber hinaus ist auch der Verlust der IHK-Zulassung ein realistisches Szenario bei „betroffenen“ Vermittlern.

fondsprofessionell.de

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