Wer liest als Kunden schon Verträge genau durch? Die HUK-Coburg hat ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ihre Kasko-Select-Verträge mit Werkstattbindung renoviert. Kunden, die Reparaturaufträge nicht an Kooperationspartner der HUK vergeben, droht nun der komplette Entfall der Kasko-Entschädigung. Nicht anders sind die neuen des am Kfz-Markt dominierenden Versicherers zu lesen.

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Bisher drohten Versicherten infolge der „falschen“ Werkstattwahl maximal 15 Prozent Einbuße bei der Kasko-Leistung der HUK. Nach den neuen Vertragsregeln kann der Versicherer die Leistung im Extremfall ganz streichen. In den Bedingungen der HUK ist von „Verschulden“ die Rede, als wäre das nicht sorgfältige Einhalten der Schadenminderungs-Pflicht ein Verbrechen, so kann man es als Verbraucher auch lesen. Der liest im Kleingedruckten der HUK (A.2.6.3 d):

„Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf oder lassen Sie uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren, sind wir – je nach dem Grad Ihres Verschuldens – berechtigt, unsere Leistung (ohne Transportkosten) ganz oder teilweise zu kürzen“.

Die Entscheidung, die Klauseln der Select-Verträge „derart zu verändern, richtet sich die HUK-Coburg insbesondere frontal gegen die Automobilhersteller und Leasinggesellschaften“, schreibt „Kfz-Betrieb“ auf seiner Internetseite. Offenbar, so der Bericht von „Kfz-Betrieb“, sei es auch der HUK bewusst geworden, dass viele Kunden die Reparatur ihres Autos in der Vertragswerkstatt ihres Fabrikats, nicht aber durch eine kooperierende Werkstatt der HUK durchführen lassen.

Interessenkollisionen?

Auch sei etwa bei Leasing-Autos unsicher, ob bei der Reparatur durch einen HUK-Werkstattpartner die Fahrzeuggarantie des Herstellers erhalten bleibe. Schließlich fordern Banken und Leasingfirmen in ihren Verträgen regelmäßig die Wartung und Reparatur der von ihnen finanzierten Fahrzeuge durch die vom Werk autorisierten Werkstätten, meistens den Markenwerkstätten von Audi, BMW und Co.

Das Ergebnis einer AGB-Kontrolle liefern die Gerichte

Die aktualisierten Bedingungen der HUK Kasko Select setzen jedenfalls keine Untergrenze für die Entschädigung, sofern der Versicherer beim Kunden ein Verschulden ausmacht, sozusagen und kurz gesagt die falsche, weil Nicht-Partnerwerkstatt beauftragt zu haben. Bei fiktiver Abrechnung, also einem nicht reparierten Kaskoschaden deckelt die HUK ihre Leistung ohnehin auf die Tarife ihrer Werkstattpartner.

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Wenn sich demnächst die ersten Kunden und die HUK vor Gericht treffen, dann wird der Richter im Rahmen der AGB-Kontrolle vor allem eines prüfen müssen: Ob die Kasko-Select-Verträge hinnehmbare, vereinbarte Entschädigungsregeln enthalten oder oben das Kleingedruckte für den Verbraucher eine „überraschende Klausel“ im Sinne des AGB-Gesetzes ist. Also eine Klausel, mit der der normal verständige Verbraucher nicht rechnen musste und die den Vertrag zu Lasten des Kunden aushöhlt.

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