Eine Erhebung, die die Grünen im Jahr 2013 in Auftrag gegeben hatten, zeigte es deutlich: Kassenpatienten brauchen Geduld, wenn es um Termine bei einem Facharzt geht. Im Spiegel äußerte sich jüngst eine Mitarbeiterin der Verbraucherschützer in Nordrhein-Westfalen. Man müsse laut ihr am Telefon nicht sagen, ob man privat oder gesetzlich versichert sei – außer man würde gefragt...

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Wenn herauskommt, dass man gelogen hat, darf der Arzt einen wieder nach Hause schicken: „Wenn jemand am Telefon angibt, dass er privat krankenversichert ist und der Arzt ihm in einem Zeitraum einen Termin gibt, in dem er ausschließlich Privatpatienten behandelt, darf er den Patienten nach Hause schicken und auf andere Sprechzeiten verweisen. Eine Pflicht zur sofortigen Behandlung besteht nur im Notfall“, so Christiane Lange von der Verbraucherzentrale.

Gesetzlich- oder privat versichert? Die Wartezeit verrät es

Weil das mit den Unterschieden zwischen privaten und gesetzlichen Patienten kein haltbarer Zustand war, wurde im Sommer vom Bundesrat das Versorgungsstärkungsgesetz verabschiedet. Es sieht eine Termin-Garantie bei Fachärzten innerhalb von vier Wochen vor, wenn eine Überweisung vom Hausarzt vorliegt.

Auch sollen Servicestellen ab Ende Januar 2016 helfen, die Wartezeiten zu minimieren. Ferner können Patienten, die innerhalb dieser vier Wochen nirgendwo unterkommen, auch ein Krankenhaus aufsuchen.

Leben und genesen wie der Privatpatient

Aber steht der Privatpatient wirklich immer besser da? Meistens ja, außer, was die im Alter hohen Beiträge für die private Krankenversicherung betrifft. Aber ein vorteilhaftes Leben vor dem Alter wie das einen Privatversicherten ist auch für Kassenpatienten möglich. Steffen Görke, Abteilungsleiter Krankenversicherung beim Maklerpool Invers GmbH, erklärte in einem Interview mit dem Versicherungsboten, wie es geht.

Er sagte: „Gesetzlich Krankenversicherte haben in der Tat oft Nachteile gegenüber Privatversicherten. Zum einen bei der Terminvergabe, zum anderen in der Art der Behandlung. Mit einer „normalen“ Krankenzusatzversicherung wird kein Kassenversicherter Privatpatient. Dazu müsste er das Abrechnungsprinzip der Kasse umstellen. Weit über 90 Prozent der Krankenkassen verfahren nach dem Sachleistungsprinzip: Der Patient geht zum Arzt, gibt seine Chipkarte ab und bekommt vom Arzt eine Sachleistung.“

Kostenerstattung; kluge Methode der Zeitersparnis

Nun kann aber auch der Kassenpatient privat behandelt werden, wenn er mit dem Prinzip der Kostenerstattung arbeitet. Dabei sucht der Patient einen Arzt auf, zeigt seine Krankenkassenkarte nicht her und behauptet, privat versichert zu sein. Nachher bringt der Patient die erhaltene Rechnung zu seiner Krankenkasse, welche für jene Leistungen aufkommt, die sie auch sonst nach dem Sachleistungsprinzip erstattet hätte.

Da der Privatpatient mehr Leistungen vom Arzt erhält, als die GKV erstattet, bleiben dem Patienten ein paar Kosten übrig, die er dann selbst tragen muss. Diese Kosten wiederum lassen sich über eine private Zusatzversicherung abdecken. Das klingt ja einfach! Einen weiteren Vorteil macht Görke geltend: „Auch vor zu hohen Beiträgen im Alter kann diese Vorgehensweise schützen. Kann der Kunde im Alter die Beiträge für die Zusatzversicherung nicht mehr zahlen, kündigt er sie fristgemäß und stellt sein Abrechnungsprinzip bei der Kasse wieder um. Das geht hier wesentlich einfacher als bei einem PKV-Voll-Versicherten.“

Verkaufsargumente für den Makler

Das sind gute Nachrichten für alle, die sich als Kassenpatient immer etwas zweitklassig gefühlt haben. Wie kann der Makler nun die Situation nutzen und mit welchen Verkaufsargumenten kann er dem Kunden das Kostenerstattungsprinzip vorstellen? Für wen ist diese Variante z.B. besonders interessant? Görke sagt, dass die Zielgruppe dieses Prinzips einerseits Kinder seien und zum anderen aber Personen, die sich grämen, weil sie die Jahresarbeitsentgeldgrenze nicht erreichen, um sich privat zu versichern.

Eine weitere interessante Gruppe stellte jene Kunden dar, die Angst vor steigenden PKV-Beiträgen im Alter haben. Görke unterstrich: „Hauptverkaufsargument sollte sein, ähnlich wie beim Verkauf einer privaten Krankenvollversicherung, dass der Kunde Leistungen nicht wieder abgeben muss, obwohl er sie einmal gekauft hat. In der gesetzlichen Versicherung können Leistungen durch den Gesetzgeber jederzeit verändert bzw. gekürzt werden. In der PKV gilt das Prinzip der Leistungsgarantie, d.h. vertraglich zugesicherte Leistungen bleiben bestehen. Diese Leistungsgarantie erhält man auch, wenn man auf das Kostenerstattungsprinzip umstellt.“

Umstellung auf Kostenerstattungsprinzip

Interessiert man sich nun also für die Umstellung auf das Kostenerstattungsprinzip, dann gilt vor der Beantragung zu beachten, dass die private Zusatzversicherung eine dreimonatige Wartezeit hat, die „allgemeine Wartezeit“. Mit einem Attest vom Arzt, das besagt, das man gesund ist, lässt sich diese Wartezeit übrigens umgehen. Wer warten kann, dem sei geraten, sich bei seiner Krankenkasse erst nach Ablauf dieser Wartezeit auf das Kostenerstattungsprinzip umzustellen.

Und was muss der Makler beachten? Dieser sollte dem Kunden der Wahl des ambulanten Zusatztarifes für Kostenerstattung den richtigen auswählen. Dabei kann ihm diese Checkliste die Auswahl erleichtern:

- Es sollte ein Restkostentarif sein, der wirklich alles bezahlt, was die GKV nicht leistet.

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- Es sollte ein Tarif sein, der auch leistet, wenn die GKV in irgendeiner Form keine Leistung erbringt, z.B. für Heilpraktiker.

spiegel.de, versicherungsbote.de

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