Auf die Frage, welche die bisherigen Erfahrungen der Handelskammer mit den Prüfberichten seien, entgegnete Moraht, dass sich grundsätzlich alle Prüfberichte nach den Vorgaben der FinVermV und dem Aufbau des IDW-Standards richten würden. Die IHK würde deshalb fragliche Punkte im Dialog mit den Gewerbetreibenden klären. Was Frau Moraht beanstandete, war in diesem Zusammenhang, dass die Prüfberichte teilweise ziemlich wenig ausführlich waren, was die einzelnen Pflichten nach der FinVermV betraf. Trotzdem habe es aber bisher keine Besonderheiten gegeben, die aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf zur Folge gehabt hätten.

Für alle Finanzvermittler gab es eine Frist bis zum Ende des Jahres 2014, um den Prüfbericht zu verfassen. Hatten die Finanzanlagenvermittler Schwierigkeiten, diesen Termin zu halten? Eher nicht, wie Frau Moraht sagt. Zum einen gab es da die Erinnerungen der„Erlaubnis-IHKs“, zum anderen hatten zum Fälligkeitsdatum nur rund 15 bis 20 Prozent der dazu verpflichteten Vermittler keinen Prüfbericht abgegeben. Dabei hatten die Säumigen zum Teil die IHKs vor Fristablauf um Karenz gebeten, da es auch die Prüfer zeitlich nicht immer schafften, die Berichte zu erstellen.

IHK Prüfbericht und Termintreue: fast 100 Prozent

Die IHKs waren geduldig und mahnten die Abgabe der fehlenden Berichte dann zu Beginn des folgenden Jahres erneut ein. Seitdem sind fast alle geforderten Berichte eingetroffen. Nur sehr vereinzelte Fälle haben es noch immer nicht geschafft, ihren Prüfbericht für 2013 einzureichen, das betrifft aber gerade einmal zwei Prozent. Müssen diese zwei Prozent nun mit Sanktionen rechnen? Nicht zwingend. Einerseits kann es sein, dass einige dieser Fälle möglicherweise schon hinfällig sind, einfach weil das Gewerbe – ohne dass die IHK davon in Kenntnis gesetzt wurde - nicht länger ausgeübt wird.

Den anderen Fälle begegnen die IHKs dann, indem sie verwaltungsrechtliche Instrumentarien prüfen, wie beispielsweise die Option der Zwangsgeldandrohung. Zudem stehen auch ordnungsrechtliche Maßnahmen bei den für Bußgeldverfahren zuständigen Ordnungsbehörden zur Option, soweit die IHK dafür nicht selbst zuständig ist. Auch sind teilweise schon Bußgelder verhängt worden.

IHK im Dialog mit Gewerbetreibenden

Ferner fragte Das Investment, welche Einschränkungen die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in den Prüfberichten vornähmen und inwieweit diese von den IHKn akzeptiert würden. Frau Moraht sagte: „Teilweise fehlt die Erklärung des Prüfers zur (nicht vorliegenden) Befangenheit. Bei Wirtschaftsprüfern und Prüfungsgesellschaften ergibt sich diese Erklärung meist lediglich mittelbar aus den AGB, auf die verwiesen wird. Die Fragen konnten allerdings weitgehend mit den Gewerbetreibenden im Dialog geklärt werden."

Die Frage nach gängigen Beanstandungen wurde mit dem Aufbau und dem Umfang des Prüfberichts beantwortet. Pfichtverstöße bei den Vermittlern könnten nur in sehr wenigen Einzelfällen konstatiert werden. Häufiger käme es zu Unvollständigkeiten oder zu fehlenden Angaben bezüglich der Art, Anzahl und dem Umfang der Geschäfte im betreffenden Jahr. Bei Systemprüfungsberichten seien es häufig die Ausschließlichkeitserklärungen des Vermittlers und/oder der Vertriebsgesellschaften, die fehlten. Das ist den Erstellern der Prüfberichte allerdings nicht zur Last zu legen, denn der verbindliche IDW-Prüfstandard steht erst seit Ende 2014 endgültig fest. Teilweise wurden bei Verstößen Bußgelder verhängt, allerdings fällt es nur in sehr wenigen Bundesländern in den Aufgabenbereich der IHKs, derartige Strafen zu verhängen. In der Regel werden entsprechenden Verfahren an die zuständigen Institutionen abgegeben.

Bußgelder nur im Notfall

Zudem ist so ein Bußgeld auch nur die "ultima ratio", wie Frau Moraht sagte, also nur in den Fällen, in denen andere Maßnahmen wie ein Zwangsgeld nichts bewirken konnten. Doch sei die IHK stets bemüht, derartige Schwierigkeiten vorab im Dialog mit den Gewerbetreibenden zu regeln und zu klären.

In der Regel überraschend unproblematisch seien zudem auch die besonders preisgünstigen und teils automatisierten Prüfberichte der Maklerpools, die nur wenige Seiten umfassen. Bei jenen standardisierten Berichten gäbe es nur dann Schwierigkeiten, wenn einzelne Textpassagen nicht mit dem geprüften Einzelfall identisch sind. Wer also Textbausteine anwendet, solle deshalb sicherstellen, dass tatsächlich jeder Bericht in jedem Punkt individuell durchgeprüft wird. Soweit dies erkennbar ist, seien Textbausteine oder automatisierte Berichte gleichzubewerten.

Prüfbericht der Zukunft: reibungslos und eingespielt

Ferner hält die Expertin der IHK den bisher geforderten Prüfstandard für ausreichend und die Branche setze diesen in der Mehrzahl der Fälle auch um. In ihrem durchaus positiven Fazit formulierte Moraht: „Durch die in diesem Jahr gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sowie die zahlreichen Gespräche mit den Gewerbetreibenden aber auch durch den ständigen Austausch der IHKs untereinander, den Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium und den Austausch mit der Bafin sind wir sehr zuversichtlich, dass das Verfahren im Hinblick auf die Prüfungsberichte von Jahr zu Jahr immer reibungsloser verlaufen und sich zunehmend einspielen wird.“

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