„Die Musterversicherung AG hat am Kodex teilgenommen“. Ungefähr so kann man die Wirtschaftsprüfer-Testate zur Einführung des Vertriebskodex des GDV-Verbands übersetzen. Mehr sagen die Prüfzeugnisse qualitativ nicht aus. Ausschließlich im Fall der erweiterten „Wirksamkeitsprüfung“, so der GDV-Text, könne der Prüfer testieren, dass der Kodex im Sinne dieses Ehrenwortes „auch praktiziert“ wird. Ohne einen solchen echten Soll-Ist-Abgleich bleibt der Kodex ein Papier-Tiger. Denn bisher ist eine Wirksamkeitsprüfung unmöglich. Weil eine entsprechende Checkliste („Prüfhinweis“) für Wirtschaftsprüfer hierzu noch nicht existiert. Formal und tatsächlich wird der Kodex von den Versicherern nicht praktiziert!

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Testat light

Also bleibt es vorläufig beim Kodex-Testat light, der so genannten Angemessenheitsprüfung. Mehr gibt der bisher vorhandene Prüfstandard IDW PS 980 noch nicht her. Mit diesem Verfahren wird ermittelt, ob alles zum Kodex sozusagen alles überall drinsteht; zum Beispiel in Vertriebsverträgen und internen Anweisungen. Als organisatorischen Rahmen für Kodex und Prüfer haben die Assekuranz-Unternehmen mit einem Millionenaufwand einen als „Compliance-Management-System“ (CMS) bezeichneten Prozess eingeführt oder bestehende Vorschriften zur Compliance (gute Geschäftsführung) erweitert.

Mögliche Risiken nicht definiert

Der Prüfstandard für die Wirtschaftsprüfer umfasst inhaltlich nicht nur den Ablauf der internen Begutachtung der organisatorisch eingebauten Kodex-Vorschriften. Das Papier enthält auch einen Mustertext für die Testate der „Häkchenmacher“, wie Wirtschaftsprüfer machmal auch abschätzig genannt werden. Und so gleichen sich die Formulierungen der jeweiligen Testate unterschiedlicher Versicherer im formalen Teil fast aufs Wort. Zum Beispiel zu einer „Beurteilung möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Kodex.“ Worum es dabei konkret geht, lässt sich aus keiner frei zugänglichen Unterlage ermitteln.

Geheime Auslegungshinweise und Makleraufstand

Ergänzend gibt es vom GDV-Verband sogenannte Auslegungshinweise zum Kodex. Für die Versicherer? Für die Wirtschaftsprüfer? Man weiß es nicht. Der Verband hält das Papier seit mehr als zwei Jahren unter Verschluss. Wem der Kodex gar nicht schmeckt, das sind die Versicherungsmakler, die sich nicht von GDV vereinnahmen lassen wollen. Zu spüren bekam dies zuletzt (aber nicht als letztes Unternehmen!) die R+V Gruppe, weil der IGVM-Maklerverband gegen den Kodex und Bevormundung der Makler rebellierte. Schließlich ist der Kodex keine Muss und kein Gesetz, sondern nur eine Art Ehrenwort-Erklärung der Assekuranz gegenüber den Kunden, sollte man erwarten.

Der Kunde ist nicht der Adressat?

Auf die Anfrage des Versicherungsboten, wer eigentlich Adressat des Kodex ist, antwortete kürzlich eine Sprecherin des GDV: „Der Verhaltenskodex für den Vertrieb richtet sich an die Versicherungsunternehmen.“ Also nicht an den Kunden? Offenbar nicht, denn es werde „keine Verbraucherbroschüre geben“. Auch werde der GDV den Kodex „nicht werblich verbreiten“. Also richtet sich der Kodex doch nicht an Kunden?

Kassenschlager für Wirtschaftsprüfer

Dieser Zitatgeber sieht es anders: „Das Verhältnis der Versicherer zu ihren Kunden ist schlecht. Gebeutelt von Negativschlagzeilen kämpft die Branche um ihren guten Ruf. Um ihr Image zu verbessern, hat der Verband der Versicherer (…) einen erweiterten Verhaltenskodex (...) verabschiedet“. Dies schrieb vor zwei Jahren die Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmensberatung KPMG in ihrem Blog. Das Unternehmen ist selbst Nutznießer des Kodex. Für alle Wirtschaftsprüfer ist der Kodex ein echter Kassenschlager. Unter einer Million Euro Beratungshonorar gehe nichts, sagte kürzlich ein anderer Wirtschaftsprüfer gegenüber dem Versicherungsboten, der anonym bleiben will.

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Für Solvency II wollen die Versicherer keine Prüfberichte

Sein Kodex-Ehrenwort lässt der GDV also vom Wirtschaftsprüfer testieren. Den ganz großen Kassenbericht, die so genannte Solvabilitätsübersicht zur gegenwärtigen und künftigen Leistungsfähigkeit der Unternehmen, will der GDV nicht gesondert prüfen lassen. Kürzlich erklärte der GDV, er wolle für seine Versicherer eine „Überbürokratisierung verhindern“. Die Neuauflage des Versicherungsaufsichts-Gesetzes ab 2016 verlangt (Entwurfsstand heute) für die Solvabilitätsübersicht nämlich ein zusätzliches Wirtschaftsprüfer-Testat. Aber bei dieser Art Selbstauskunft zur eigenen Leistungsfähigkeit gibt sich der Verband großzügig: "Eine zusätzliche Testierung bringt keinen Mehrwert, der den Aufwand rechtfertigen würde", sagte kürzlich Axel Wehling vom GDV dazu.

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