Wird ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, hat er in der Regel auch Anspruch darauf, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für einen Sachverständigen erstattet. Schließlich soll der Schaden am Auto genau abgeschätzt und beziffert werden.

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Bei kleineren Unfällen ist hierbei allerdings Vorsicht geboten. Wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes München zeigt, bleibt bei Bagatellschäden das Unfallopfer auf den Kosten eines teuren Sachverständigen-Gutachtens sitzen, wenn der Rat eines Experten nicht erforderlich war.

Eingeschrammte Tür berechtigt nicht zur Beauftragung eines Sachverständigen

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Frau in Bad Tölz ihren Opel Corsa ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellt, als ihr ein anderes Auto in die Seite krachte. Dabei wurde die linke Fahrzeugtür leicht verdrückt und verschrammt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 840 Euro.

Nach dem Unfall gab die Autofahrerin ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe in Auftrag. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich jedoch, die dadurch entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 940 Euro zu bezahlen. Es habe sich lediglich um einen Bagatellschaden gehandelt, so dass ein Sachverständigengutachten nicht notwendig gewesen sei, argumentierte die Versicherung.

Gutachten bei Bagatellschäden nicht „erforderlich und zweckmäßig“

Als die Fahrerin des Opel Corsa schließlich vor Gericht zog und die Gutachterkosten einklagen wollte, erlitt sie vor dem Amtsgericht München eine Niederlage. Zwar seien Sachverständigengutachten grundsätzlich erstattungsfähig, betonten die Richter. Dies gelte jedoch nicht für Bagatellschäden. Die Kosten für den Gutachter muss die geschädigte Fahrerin nun selbst tragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten für ein Gutachten nur dann zum Schaden, wenn die Begutachtung tatsächlich erforderlich und zweckmäßig ist, um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Dies sei aber bei einer eingedrückten Tür nicht der Fall gewesen. Alternativ hätte die geschädigte Fahrerin auch den Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt einholen können, was deutlich günstiger gewesen wäre.

Sachverständigengutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden, mahnten die Richter. Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den erwartbaren Reparaturkosten verhältnismäßig sein. Auch müsse der Geschädigte die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat.

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Da es sich in diesem Fall um einen einfachen Blechschaden handelte und die Gutachterkosten von 940 Euro deutlich über der entstandenen Schadenssumme liegen, kann die Versicherung die Erstattung der Gutachterkosten verweigern. Das Urteil ist rechtskräftig. (Urteil des Amtsgerichts München vom 8.4.14, Aktenzeichen 331 C 34366/13)

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