Der Gesetzesentwurf sieht eine Neuregelung der Beteiligung an Bewertungsreserven des Lebensversicherungsunternehmens vor. Bewertungsreserven werden für die Sicherstellung des Garantiezinses der verbleibenden Versicherten benötigt, sie sind somit nach Auffassung der Gesetzgeber der Gemeinschaft aller Versicherten zu erhalten. Ausscheidende Versicherte sollen deshalb in geringerem Umfang an den Bewertungsreserven beteiligt werden.

Anzeige

Gesetzesvorschlag erschwert Umsetzung von Solvency II

Der GDV unterstützt den Vorschlag einer Neuregelung der Kundenbeteiligung an den Bewertungsreserven grundsätzlich. Allerdings wird kritisiert, dass an diese Maßnahme eine Ausschüttungssperre gekoppelt wird. Aktionäre der Unternehmen sollen keine oder nur geringe Dividenden erhalten. Schwierigkeiten bereiten die Maßnahmen im Zuge der Umsetzung von Solvency II. Noch vor der Europwahl hatte sich die Versicherungswirtschaft bemüht, die Aufsichtsrecht-Richtlinie Solvency II nach ihren Wünschen auszugestalten. Auch unter niedrigen Zinsen sollte die Solvabilität, also die Ausstattung des Versichereres mit Eigenmitteln, erhalten bleiben. Erhalten Aktionäre geringere Dividenden, verlieren die deutschen Unternehmen jedoch an Attraktivität auf dem Finanzmarkt. „Sie nimmt den Unternehmen die Möglichkeit zur Stärkung der Eigenmittelausstattung und führt insgesamt zu einer Schwächung des Versicherungsstandorts Deutschland“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.

Auch enthält der Entwurf den Vorschlag, Versicherte künftig mit mindestens 90 Prozent statt bisher 75 Prozent an den Risikoüberschüssen zu beteiligen. Diese Erhöhung der Mindestbeteiligung am Risikoüberschuss würde ebenso den Spielraum zur Eigenkapitalbildung unter Solvency II erheblich einengen, meint der GDV.

Provisionsoffenlegung und Senkung der Abschlusskosten

Der Entwurf sieht weiterhin vor, die Kostentransparenz von Versicherungsprodukten zu erhöhen. Problematisch sei dabei die geplante Offenlegung von Abschlussprovisionen. Verbraucher würden davon in die Irre geführt. Dies sei eine Scheintransparenz, die ggf. enormen Aufwand für Versicherer bedeute, so der Verband.

Im Zuge der Kostentransprenz soll auch die bilanzielle Anrechenbarkeit von Abschlusskosten herabgesetzt werden (Absenkung des Höchstzillmersatzes), um Druck auf die Versicherungsunternehmen auszuüben, ihre Abschlusskosten zu senken, heißt es im Referententwurf. Diese Regelung sieht der GDV kritisch. „Sie läuft dem Gesetzeszweck zuwider und leistet keinen Beitrag zur Senkung der Abschlusskosten. Denn der Gesetzesentwurf liefert keine gesetzliche Handhabe, die bestehenden Vermittlerverträge an die neue Situation anzupassen. Die Neuregelung führt zudem zu Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbietern von Altersvorsorgeprodukten“, heißt es in der Stellungnahme.

Der Entwurf enthält zudem die Senkung des Garantiezinses von 1,75 auf 1,25 Prozent. Gemeinsam mit der Offenlegungspflicht für Abschlussprovisionen und der Änderung des Höchstzillmersatzes ist die Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 1. Januar 2015 technisch nicht umsetzbar. Das Inkrafttreten dieser Regelungen kann frühestens zum 1. Januar 2016 erfolgen.

Anzeige

Auch der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung sowie der Bund der Versicherten e.V. (BdV) haben zum Entwurf Stellung genommen.

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Anzeige