Ein bisschen Schummeln bei der Schadensmeldung ist doch erlaubt, wenn das Auto gestohlen wurde? Nein, denn sollte das Fahrzeug unerwartet wieder auftauchen, droht im schlimmsten Fall sogar eine Strafanzeige. “Stellt sich später heraus, dass beispielsweise der Kilometerstand nicht stimmt, riskiert der Versicherte seinen Kaskoschutz und obendrein ein Strafverfahren wegen versuchter Täuschung“, sagt die Hamburger Rechtsanwältin Daniela Mielchen der Nachrichtenagentur dpa. Bei aktuellen Kaskoverträgen darf die Versicherung zwar nicht die komplette Schadensregulierung verweigern, aber die Leistung um bis zu 50 Prozent kürzen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Für Rechtsexperten ist also klar: Falschangaben gegenüber der Versicherung sind kein Kavaliersdelikt! Wie sieht es aber aus, wenn ein Autofahrer den Kilometerstand seines Wagens nicht genau kennt? Auch dann riskiert der Pkw-Halter seinen Versicherungsschutz, wenn sich später Unstimmigkeiten herausstellen sollten. Unter Umständen lässt sich der Kilometerstand anhand der letzten Inspektion schätzen. Auch aktuelle Fotos des Wagens können hilfreich sein, den Zeitwert zu bestimmen. Zum Nachweis teurer Einbauten eignen sich Rechnungsbelege.

„Überlegen Sie sich gut, was Sie zu Protokoll geben“, rät deshalb Mielchen. Dies gelte auch für den Zeitraum, in dem sich der Diebstahl ereignet hat. „Die Sachverständigen der Versicherer können bei einem wiederaufgetauchten Auto anhand der im Fahrzeug gespeicherten Daten nachvollziehen, wann mit dem Wagen gefahren wurde“, sagt die Rechtsanwältin. Schon beim kleinsten Verdacht auf eine Täuschung werde die Versicherung vorerst alle Leistungen verweigern. Dann ist der Versicherte in der Pflicht, den Nachweis über die Richtigkeit seiner Behauptungen zu erbringen – da dies ohne Zeugen kaum möglich ist, sollte eine solche Situation nicht provoziert werden.

Bei Verdacht auf Diebstahl schnellstmöglich Polizei kontaktieren

Bei Verdacht auf Autodiebstahl sollte der Gang zur Polizei nicht ausbleiben. So mancher Fahrer musste schon feststellen, dass sein PKW nicht geklaut, sondern wegen Falschparkens abgeschleppt wurde. Kann die Polizei nicht weiterhelfen, stellt der Besitzer in der Regel eine Strafanzeige gegen "Unbekannt". Gegenüber den Beamten müssen alle Fragen zum Fahrzeug wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wichtig sind hier etwa der Kilometerstand, die Fahrzeugausstattung und die Anzahl der Autoschlüssel. Nicht vergessen: Die Kaskoversicherung wird ihre Daten voraussichtlich mit jenen bei der Polizei abgleichen und anhand dessen die Glaubwürdigkeit des Versicherten bewerten! Die Angaben sollten also übereinstimmen.

Zudem sollten der Fahrzeughalter nicht zögern, nach einem Diebstahl das Auto bei der Zulassungsstelle abzumelden. Fahrzeugschein und Zulassungsbescheinigung sind hierfür mit auf die Behörde zu nehmen. Handelt es sich um ein Leasing- oder auf Raten finanziertes Auto, sollten auch der Leasingpartner und die Bank über den Autoklau informiert werden. Leider ist ein Autodiebstahl keine Seltenheit: Im Jahr 2012 wurden laut Angaben des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 31.549 kaskoversicherte Fahrzeuge entwendet (inklusive Leichtkrafträdern, Campinganhängern, Zugmaschinen und LKW).

dpa