Eine Krankheitskostenversicherung kann gekündigt werden, wenn ein bei seinen Eltern Mitversicherter volljährig wird. So stellte es das Oberlandesgericht Köln fest (Az. 20 U 218/12) - nun hat der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt.

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Kündigungsvoraussetzung: Nachweis einer Krankenversicherung

Nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG muss jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, bei einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen (soweit die nicht selbst Verträge abschließen können) eine Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten.
Eine solche Versicherung kann nur gekündigt werden, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung erfüllt (§ 205 Abs. 6 Satz 1 VVG).
Mit diesen Regelungen soll ein nahtlos bestehender Versicherungsschutz sichergestellt werden.

Nachweis der Anschlussversicherung - Wer muss ihn erbringen

Im vorliegenden Fall lag also die Frage zugrunde, ob bei der Kündigung des für einen volljährigen Mitversicherten bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrages gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG der Nachweis einer Anschlussversicherung seitens des Versicherungsnehmers erforderlich ist oder nicht.
Die Bundesrichter stellten fest, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung einer Krankheitskostenversicherung für einen von ihm gesetzlich nicht vertretenen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis eines nahtlosen Krankenversicherungsschutzes für diesen führen muss.

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