Grund für das Ende des Datenträgeraustausch-Verfahrens (auch DTA oder DTAUS) ist die Einführung des SEPA-Standards, der den Zahlungsverkehr im Euro-Raum einheitlich regeln soll. In der Single Euro Payments Area (kurz SEPA) gibt es auch verbindliche Vorschriften für Lastschriften. Diese enthalten neben der IBAN und BIC eine Gläubiger-ID sowie eine Mandatsreferenz. Für diese Felder gibt es keinen Platz im alten DTA-Format.

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Mit der Spezifikation der neuen Norm ISO20022 wurde das altbackene DTA-Format durch eine moderne XML-Struktur ersetzt. Diese XML-Struktur hat nicht nur den Vorteil, dass sie leichter lesbar ist. Mit einem einfachen Editor kann man jetzt sogar selbst so eine Datei erstellen. Das Format nach ISO20022 wird auf der Webseite des Bankenverbandes genau beschrieben:

http://bankenverband.de/themen/fachinformationen/zahlungssysteme/sepa/sepa-standards

Bei der Umstellung auf das neue Lastschriftenverfahren ist zu berücksichtigen, dass jetzt auch nach dem Typ der Lastschrift unterschieden wird. Wiederkehrende Abbuchungen sind als solche zu markieren und dürfen auch sofort eingezogen werden. Bei einmaligen Lastschriften gilt die Pflicht, diese erst 5 Tage nach Ausstellung des SEPA-Mandats einzuziehen. Hier ist es deshalb ratsam, der Bank das Einzugsdatum mitzuteilen.

Eine Herausforderung ist sicher auch die Mandatsrefrenz. Über diese Mandatsreferenz können Kunden den Lastschriften bei ihren Banken widersprechen. Das Recht auf Widerspruch haben Kunden ohne Angabe eine Grundes für 8 Wochen, kann der Gläubiger kein gültiges Mandat zur Mandatsreferenz nachweisen, verlängert sich die Frist sogar auf 12 Monate. Die Mandatsreferenz muss deshalb einen eindeutigen Bezug zum SEPA-Mandat haben, das den Gläubiger berechtigt, den Betrag einzuziehen. Wurde einmal einer Mandatsrerefenz widersprochen, darf diese in zukünftigen Lastschriften nicht mehr verwendet werden. Es ist dann ein neues SEPA-Mandat mit einer neuen Mandatsreferenz auszustellen.

Update: Die Frist zur SEPA-Umstellung wurde verlängert.

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