Grundstückseigentümer haften bei Glätteunfällen in der Regel, Mitverschulden wird nur selten angenommen. Ein bloß erkennbares Risiko reicht nicht aus, um den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Das
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Hat ein abwesender Hausbesitzer mit dem Nachbarn abgesprochen, dass dieser bei Eisglätte auch den Gehweg vor seinem Grundstück mit streut, muss er bei einem unerwarteten Wintereinbruch nicht den Urla
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