Nicht immer ist trennscharf zu bestimmen, ob ein Schadensfall in die Zuständigkeit der Privathaftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflicht fällt. Streitpunkt ist oftmals die sogenannte „Benzinklausel“. Mit dieser Ausschlussklausel legen Privathaftpflichtversicherungen fest, dass sie keine Leistung erbringen müssen, wenn der Schaden beim Gebrauch eines motorisierten Fahrzeuges eintritt. Dann ist allein die Kfz-Versicherung zuständig. Fast alle Privathaftpflichtversicherungen haben diese Klausel in ihren Verträgen festgeschrieben.

Anzeige

Aber was heißt das eigentlich: Schäden beim Gebrauch eines Fahrzeuges? Diese Formulierung ist so missverständlich wie dehnbar. Es bedeutet eben nicht, dass die Privathaftpflicht nur dann keine Leistung erbringt, wenn ein Fahrzeug gefahren wird. Auch das Be- und Entladen fällt beispielsweise unter die Ausschlussklausel. Beschädigt etwa eine Person auf dem Supermarktparkplatz einen fremden PKW, weil der Einkaufswagen beim Beladen des eigenen Autos davonrollt, kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit berufen. Da mag es kaum verwundern, dass die Benzinklausel oft Thema von Rechtsstreitigkeiten gewesen ist.

BdV klagt gegen Benzinklausel

Der Bund der Versicherten (BdV) wollte für mehr Klarheit sorgen und strengte deshalb Unterlassungsklagen gegen die Versicherungen Axa, Allianz und R+V an. Fortan sollten die Anbieter auf die Benzinklausel in Privathaftpflichtversicherungen verzichten oder diese genauer definieren. „Wir sind der Meinung, dass die sogenannte kleine Benzinklausel in der Privathaftpflicht-Versicherung gegen das Transparenzgebot verstößt und für große Probleme sorgt“, hatte der Verband auf seiner Webseite begründet. Die Klausel sei unverständlich und würde Verbraucher benachteiligen.

Nachdem das Landesgericht München in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, legte der BdV Berufung ein. Aber auch das Oberlandesgericht München bestätigte in einer mündlichen Verhandlung am 04. Juli 2013 die Rechtmäßigkeit der Klausel. „Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine kurze, verständliche Klausel handelt. Nicht die Klausel, sondern das Leben sei kompliziert“, berichtet die Allianz in einer Pressemeldung.

Ziel des BdV war es nicht vordergründig, die Klausel komplett zu kippen. Man wollte vielmehr bewirken, dass den Versicherungskunden die Reichweite der Ausschlüsse vor Augen geführt wird. „Unser Vorschlag war, Regelbeispiele einzufügen – oder einen ausdrücklichen Leistungseinschluss, wie die Haftpflichtkasse Darmstadt ihn anbietet“, zitiert die Tageszeitung Welt Geza Mark Huber vom Bund der Versicherten.

Zerbrochener Laptop im Auto fällt unter Benzinklausel

Dass die Versicherungskunden durchaus Aufklärungsbedarf haben könnten, zeigt ein Rechtsstreit um die Benzinklausel, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde. Ein Autofahrer hatte noch vor Antritt der Fahrt seinen Sitz nach hinten geschoben und dabei den Laptop einer Mitfahrerin beschädigt, welche diesen zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt hatte.

Aber die Privathaftpflichtversicherung verweigerte eine Zahlung – zu Recht, wie auch die Richter betonten. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeuges. Die Versicherung muss den kaputten Laptop nicht ersetzen (Urteil vom 28.10.10, AZ 222 C 16217/10)

Anzeige

Der Gebrauch eines Fahrzeuges sei weit auslegbar, betonten die Münchener Richter in ihrer Urteilsbegründung, weshalb die Benzinklausel nicht nur auf Risiken des Straßenverkehrs anwendbar sei. Auch zukünftig wird die Benzinklausel dafür sorgen, dass die Privathaftpflichtversicherung in solchen Fällen nicht zahlen muss.

Anzeige