Ein langjähriges Streitthema ist durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt worden. Mit Urteil vom 29.05.2013 entschied der BGH (Az. IV ZR 165/12), dass es generell eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen. Begründet wurde dies mit dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers zur Einschaltung eines Vertreters, was der Versicherer grundsätzlich zu respektieren habe.

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Anlass für diesen Rechtsstreit war die konsequente Weigerung einer Versicherung aus Münster, die Korrespondenz mit ihren Kunden über von ihnen bevollmächtigte Versicherungsmakler zu führen. Geklagte hatte ein von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertretener Kunde. Unterstützung erhielt das Verfahren auch vom durch den Makler des Kunden eingeschalteten Berufsverband unabhängiger Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler, den AfW.

Der Kunde verlangte, dass seine Versicherung den Schriftwechsel über seinen Makler führt und diesem auch notwendige Auskünfte erteilt. Die Versicherung hatte sich diesbezüglich geweigert. Dies u.a. mit der Begründung, dass sie grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und dies also nicht in ihr Geschäftskonzept passe.

Das Amtsgericht und das Landgericht Münster gaben vorinstanzlich der Versicherungsgesellschaft recht. Nun urteilte der BGH zugunsten des Kunden.

„Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherungen, welche den ausdrücklichen Willen ihrer Kunden missachten, sich qualifiziert vertreten zu lassen. Schließlich geht es darum, dass ein Versicherungsnehmer sich auf seinen fachkundigen Versicherungsmakler verlassen will – auch bei Urlaub oder Krankheit - und nicht selbst ständig mit den für ihn manchmal unverständlichen, nur nervigen und bürokratischen Versicherungsangelegenheiten belästigt wird.“ so der prozessführende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.

Ausdrücklich betonte der BGH, dass es nicht beachtlich ist, dass ein Versicherer nur über einen sogenannten Ausschließlichkeitsvertrieb verfügt und kein Neugeschäft von Versicherungsmakler annimmt. Dies wäre beachtlich, wenn es um einen eventuellen Courtageanspruch ginge, was vorliegend jedoch nicht im Raum stand.

Der BGH schränkt in seinem Urteil die grundsätzliche Korrespondenzpflicht insofern ein, als diese ihre Grenzen dort findet, wo dem Versicherer eine direkte Korrespondenz mit dem Makler im Einzelfall unzumutbar ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn in der Person des Versicherungsmaklers besondere Gründe bestehen, wenn im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der Schwierigkeit verbunden wäre, die jeweiligen Zuständigkeiten abzugrenzen.

Da zu diesen Ausnahmefällen in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurde, hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des LG Münster aufgehoben und die Sache nach Münster zurück verwiesen.

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„Wir gehen davon aus, nun auch in Münster zu gewinnen. Die vom BGH aufgezeigten Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Weder handelte es sich um eine begrenzte Vollmacht noch entsteht ein erheblicher Mehraufwand für die Versicherung, wenn in der EdV eine andere Korrespondenzadresse eingefügt werden muss. Die meisten Versicherer können das auch“, so Rechtsanwalt Wirth optimistisch.

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