Stellen die Folgekosten der Wirtschafts- und Finanzkrise denn einen besonderen Finanzbedarf dar, der nicht mit den üblichen Steuern oder durch erhöhte Neuverschuldung zu decken ist? Um die Frage zu beantworten, weist Wieland auf einen anderen, ganz neuen, Passus im Grundgesetz hin: In Artikel 115 ist geregelt, dass die Schuldenbremse im Fall von \"außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen\" nicht gilt. Diese Formulierung ist laut Wieland gerade mit Blick auf die Wirtschafts- und Finanzkrise gewählt worden. Woraus der Jurist folgert: Wenn die Krise eine Ausnahmesituation im Sinne von Artikel 115 ist, muss sie auch eine im Sinne von Artikel 106 sein - sie rechtfertigt also einmalige Vermögensabgaben.

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