Die Württembergische Versicherung weist auf zwei aktuelle Urteile der Verwaltungsgerichte Neustadt (5 K 369/11) und Düsseldorf (14 K 504/11) hin.

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Laut dem Verwaltungsgericht Neustadt darf auch abgeschleppt werden, wenn noch weitere Flächen für Behinderte auf dem Parkplatz frei sind. Zum Schutz von Menschen mit schweren Gehbehinderungen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, dass sämtliche ausgewiesene Flächen uneingeschränkt dem berechtigten Personenkreis zur Verfügung stehen. Konsequentes Abschleppen könne wirksamer als Bußgelder von Verkehrsverstößen abhalten. Außerdem müsse verhindert werden, dass verbotswidriges Parken ein negatives Vorbild für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Dem Verwaltungsgericht Düsseldorf genügte das Auslegen der Kopie eines Behindertenausweises im Fahrzeug nicht. Vielmehr habe nur das Original eine ausreichende Beweiskraft, da Kopien zeitgleich mehrfach verwandt werden könnten. Der Fahrzeughalter musste daher Abschleppkosten und zusätzliche Verwaltungsgebühren zahlen, obwohl sein Mitfahrer tatsächlich gehbehindert war, jedoch das Original seines Ausweises nicht mit sich geführt hatte.

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