Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Niederlassungsleiter am 120 km von seinem eigentlichen Heimatort entfernten Firmensitz mit der Assistentin der Geschäftsleitung und deren zwei Kindern eine Wohngemeinschaft gegründet - zunächst in einer 3-Zimmer-Mietwohnung, dann in einem Doppelhaus in der ländlichen Umgebung, von dem er und die Kollegin je eine Hälfte erwarben, um sie später jedoch wieder gewinnbringend zu veräußern. Der Fiskus verweigerte dem Mann nun die steuerlich günstige Anerkennung eines eigenen zweiten Hausstandes.

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In der unbestrittenen Wohngemeinschaft habe der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen sich an den Beschäftigungsort verlagert. Die Wohnung dort sei zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung geworden. Dadurch wäre die Bedeutung der beruflichen Veranlassung verloren gegangen. Zumal zumindest das dann erworbene Haus offenbar nicht ausschließlich aus beruflichem Anlass gekauft wurde, sondern private Gründe beim Erwerb der Immobilie eine wesentliche Rolle gespielt haben.

Das war Deutschlands obersten Finanzrichtern jedoch zu weit hergeholt. Die Errichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort sei in erster Linie beruflich veranlasst, wenn das dem Erwerbung, der Sicherung oder der Erhaltung der Einnahmen diene - der Arbeitnehmer also den Zweithaushalt begründet, um von dort aus seinen Arbeitsplatz schnell und unmittelbar aufsuchen zu können. "Trifft das - wie in diesem Fall - zu, ist es steuerrechtlich im Weiteren unerheblich, ob der Arbeitnehmer diesen zweiten Haushalt allein führt oder gemeinsam mit Freunden und Arbeitskollegen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann.

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Laut Münchener Richterspruch kann die Wohnform eine reine Zweckgemeinschaft sein oder auch auf persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern gründen - ohne dass die Unterkunft am Beschäftigungsort schon dadurch ihre Qualifikation als aus beruflichen Gründen unterhaltende Zweitwohnung verliert.

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