Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat der betroffene Autofahrer wegen "fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons bei der Fahrt" einen Betrag von 50 Euro zu berappen. Er war nach richterlicher Feststellung beobachtet worden, wie er hinter dem Steuer seines fahrenden Wagens ein "silbernes Handy" hielt und auf diesem "mit dem Daumen drückte".

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Was der Mann auch gar nicht bestritt. Allerdings könne in seinem Fall von einer verbotenen "Benutzung" des Handys keine Rede sein. Wird doch, wenn man das mobile Telefon ausschaltet oder einen Anruf "wegdrückt", gerade das Gegenteil einer Benutzung erreicht - nämlich kein Gespräch.

Das sah das Gericht anders. "Der juristische Begriff der Benutzung erfordert hier lediglich eine Handhabung, die einen klaren Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat", erklärt Rechtsanwältin Alexander Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die geltende Rechtslage.

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Die manuelle Aktivierung einer Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werden kann, hat laut Kölner Richterspruch einen solchen direkten Bezug zu den typischen Funktionen eines Mobiltelefons. Sie ist ebenso eine verbotene "Benutzung" wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten bei laufendem Motor.

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