Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um das gestohlene Auto einer Heimangestellten. Die Versicherung verweigerte jegliche Leistungen wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Frau. Zwar sei ihr Autoschlüssel aus einem abgedunkelte Mitarbeiterraum, der noch dazu mit einer Tür versehen ist, entwendet worden. Und der Korb, in dem er lag, war mit einer Jacke bedeckt. Doch das bedeutet nicht zwingend, dass keine unberechtigte Person auch nach Ende der Besuchszeit hierhin gelangen und sich den Schlüssel aneignen konnte - in der Hoffnung, ein damit in der Nähe abgestelltes Auto zu entwenden.

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"Bei der Aufbewahrung eines Autoschlüssels dergestalt, dass Dritte darauf Zugriff nehmen können, muss immer auch mit einem derartigen Zugriff gerechnet werden, solange ein Aufenthalt solcher Personen im Zugriffsbereich des Schlüssels nicht völlig fernliegend ist", zitiert Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) aus dem Richterspruch. Das sei hier der Fall.

Zumal sich die Betroffene zu ihrer Entlastung schwerlich darauf berufen kann, der von ihr mitgeführte Korb sei für den ihr zur Verfügung stehenden Spind zu sperrig gewesen. Sie hätte ja problemlos ihre Wertsachen und ihren Autoschlüssel einzeln in dem Spind verstauen und nach Abschließen des Spindes auf diese Weise sicher aufbewahren können.

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