Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie gegen ein Web-Portal geklagt. Sie protestierte gegen die Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten und verlangte vor allem die Löschung der dort vorgenommenen Bewertungen ihrer Arbeit. Eine derartige Bloßstellung schade dem für die Ausübung ihres Berufes wichtigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Zumal mannigfaltige Manipulationen durch die de-facto-Anonymität der bewertenden Seitenbesucher nicht auszuschließen seien. Weshalb ja auch Ärzten eine Werbung, die auf ungeprüfter Selbsteinschätzung beruhe, standesrechtlich nicht gestattet wäre.

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Das sah der Betreiber des Suchportals jedoch anders. Standesrechtliche Werbeverbote bänden nur Angehörige des jeweiligen Berufsstands. Die Einträge stammten aber in de Regel von Nicht-Medizinern. Zudem gehöre es zu den Berufspflichten eines Arztes, das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten. Dem diene ihr in erster Linie auf das schnelle Auffinden von Arzt-Praxen spezialisierte Internet-Angebot für die allgemeine Öffentlichkeit.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter an. In ausdrücklicher Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der klagenden Ärztin und dem von dem Portal-Betreiber beschworenen Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit kamen sie zu dem Schluss, dass hier weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der umstrittenen Daten bestehe.

Ein niedergelassener Arzt arbeitet nicht im geschlossenen, abgrenzbaren Raum, sondern er hat sich dem auch zwischen Ärzten bestehenden öffentlichen Wettbewerb zu stellen und ist insoweit den Marktmechanismen ausgesetzt. "Dazu gehören heutzutage aber auch neue Möglichkeiten der Bewertung in jedermann zugänglichen Quellen, wobei das Internet zweifellos einen immer wichtigeren Platz einnimmt", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Vom Portal-Betreiber zu verlangen, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Seiten-Benutzer zu einer bestimmten Meinung namentlich bekennen, begründet dagegen die Gefahr einer Art Selbstzensur aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen Nachteilen. Dies ist mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.

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