Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte sich der betroffene Fahrer eines VW Golf im baden-württembergischen Offenburg einer Verkehrskontrolle entziehen. Dabei verletzte er rücksichtslos eine Polizeibeamtin, deren Kollegen umgehend die Verfolgung aufnahmen. Der Mann versuchte über die Autobahn zu entkommen, wechselte beständig die Fahrstreifen und benutzte immer wieder auch den Standstreifen.

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Um die Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer zu beenden, entschied sich die Einsatzleitung, den gesamten Verkehrsfluss zu verlangsamen, indem sie auf den beiden Fahrbahnen zwei Dienst-Pkw und auf dem Strandstreifen in gleicher Höhe einen massiven Sattelzug mit geringer Geschwindigkeit nebeneinander fahren ließ. Der heranrasende Flüchtling war gezwungen abzubremsen und versuchte noch, durch die blockierenden Autos hindurchzukommen, wurde dabei aber von einem Blaulichtwagen von hinten gerammt und von einem weiteren Polizeifahrzeug an die Mittelplanke abgedrängt, wo die Flucht schließlich zu Ende war.

Den an den vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere Kosten in Höhe von insgesamt 17.271,84 Euro wollte das Land Hessen nunmehr vom Haftpflichtversicherer des Delinquenten ersetzt haben. Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter entschieden.

"Der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes wegen der demolierten Polizeifahrzeuge kann nicht deshalb verneint werden, weil die Beamten die entstandenen Schäden selbst verursacht haben, indem sie das Fluchtfahrzeug vorsätzlich rammten, um die Verfolgungsjagd zu beenden", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch. Der Mann habe seine Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert.

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Da von seinem rücksichtslosen Verhalten eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, stand die Entscheidung der Polizeiführung, die Flucht durch eine gezielte Kollision mit dem Fluchtfahrzeug zu beenden, nicht außer Verhältnis zu dem dann auch erreichten Zweck, ihn gewaltsam zu stoppen und mit seiner Festnahme außer Verkehr zu ziehen.

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