Flunkert der Käufer eines Gebrauchtwagens und gibt sich, aus welchen Gründen auch immer, als Gewerbetreibender aus, obwohl er das Auto nur privat erwerben will, kann ihm das unter Umständen teuer zu stehen kommen. Zeigt sich in den nächsten sechs Monaten nämlich ein Defekt am Fahrzeug, kann er sich nicht mehr auf die für diese Frist automatisch anzuwendende Vermutung berufen, der Mangel wäre bereits beim Verkauf vorhanden gewesen. Dies Regelung gilt nur bei so genannten Verbrauchsgüterverkäufen an Privatpersonen. Während ein gewerblicher Käufer immer erst noch den Beweis für den bereits bei der Fahrzeugübernahme vorhandenen Vorschaden erbringen muss. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. I-28 U 147/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Käufer bei der Übergabe des umstrittenen Mercedes Benz E 320 mit einem roten Überführungszeichen erschienen, wie sie üblicherweise von Händlern benutzt werden, und hatte auf dem Kaufvertragsformular auch den handschriftlichen Zusatz "Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmängel" unterschrieben. Obwohl eine Privatperson, habe er das nur getan, weil der Verkäufer ihm erklärte, das sei so üblich.

Eine Aussage, die dieser allerdings zurückwies. Ebenso wie die vom Käufer verlangte unbesehene Schadensersatzzahlung in Höhe von 6.456,02 Euro, nachdem das Auto schon bald nach dem Verkauf einen erheblichen Getriebeschaden erlitten hatte. Der Betroffene, der objektiv zwar ein Verbraucher sei, habe einen unternehmerischen Verwendungszweck vorgetäuscht und damit das "Beweislastumkehr"-Privileg selbst verspielt.

Dem stimmten die Richter zu und wiesen den Schadensersatzanspruch ohne weitere Beweise zurück. "Alle Indizien wie die roten Autoschilder und der handschriftliche Vermerk auf dem Vertrag sprechen gegen den dafür notwendigen Status des Käufers als Privatperson", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch.

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Wobei der vom Gericht bestellte Gutachter dann überzeugend darlegte, dass der Getriebedefekt an dem verkauften Fahrzeug durch ein schlagartig wirkendes Ereignis aufgetreten ist. Es gäbe keine Anzeichen für Folgen eines übermäßigen Verschleißes. Womit mit großer Wahrscheinlichkeit ein Fahr- oder Bedienungsfehler in Zusammenhang mit dem Schalten zwischen den verschiedenen Gangstufen in Betracht kommt, wie ihn der neue Besitzer des Wagens nur selbst verursacht haben kann.

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