Zumindest im Wirkungsbereich des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes, wo das dortige Oberverwaltungsgericht jetzt einer solchen Umwandlung widersprochen hat (Az. 2 Bs 174/11). Schließlich sei selbst den interessierten Eltern angesichts steigender Mieten insbesondere in attraktiven innerstädtischen Lagen mit einem weiteren Angebot an Kindertagesplätzen nur gedient, wenn ihnen in der Nähe auch ausreichend Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht.

Anzeige

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf der Rechtsstreit die Obergeschosswohnung in einem Haus, in dessen Souterrain und Erdgeschoss bereits eine Kindertageseinrichtung untergebracht ist. Die wird vom Eigentümer des Grundstücks betrieben - einem anerkannten gemeinnützigen Träger der freien Jugendhilfe. Der wollte die jetzt freigewordene Wohnung für weitere Kindertagesplätze nutzen, bekam aber eine Absage von der städtischen Behörde. Die Begründung: Das öffentliche Wohnraumschutzinteresse verbiete es, für die auf den Tagesbetrieb beschränkte Kinderbetreuung hochwertigen Wohnraum in Anspruch zu nehmen.

Eine städteamtliche Einschätzung, der sich das Gericht anschloss. "Hinter ein vollwertiges Wohnen tritt immer eine nur vorübergehende Unterbringung zurück, durch die im Gegensatz zu ersterem kein Mittelpunkt des häuslichen Lebens begründet werden kann", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Hamburger Richterspruch.

Anzeige

Trotz des seit mehr als zwei Jahrzehnten bestehenden Kindergartenbetriebs im Souterrain und Erdgeschoss war die umstrittene Obergeschosswohnung fortlaufend vermietet. Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnung nunmehr etwa wegen unzumutbarer Lärmbelästigung durch den Kindertagesbetrieb vom Wohnungsmarkt nicht mehr angenommen würde, wurden dem Gericht nicht vorgetragen.

Anzeige