Versäumt die Werkstatt diesen ausdrücklichen Hinweis, hat sie für den Schaden aufzukommen, wenn sich anschließend das Rad während der Fahrt löst. Auch dann, wenn die Montage zuvor allem Anschein nach fehlerfrei ausgeführt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg entschieden (Az. 1 S 9/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, können sich nach Aussage eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen selbst ordnungsgemäß befestigte Radschrauben lösen. Deshalb bestehe ja auch die nebenvertragliche Hinweispflicht auf das erforderliche Nachziehen.

Die Werkstatt behauptet, dies getan zu haben. Und zwar mit der Anmerkung "Radschrauben nach 50 - 100 km nachziehen" auf dem mit der Rechnung übergebenen Abbuchungsauftrag. Dort befindet sich dieser Satz allerdings unterhalb der Unterschriftszeile. Was nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

"Denn ein Kunde prüft beim Erhalt einer Rechnung nur, ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgeführt sind und der Betrag stimmt. Unterschreibt er dann die Rechnung, muss er nur alles gelesen haben, worauf sich seine Unterschrift bezieht - was nämlich oberhalb steht", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein Anlass, weiter zu lesen, besteht dagegen laut Heidelberger Richterspruch grundsätzlich nicht.

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Das Erfordernis des Schraubennachziehens stelle auch kein Jedermann-Wissen dar. Vielmehr erwartet der normale und nicht weiter aufgeklärte Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht ablösen können.

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