Gestern stimmte der Finanzausschuss dem Gesetzesentwurf vom 6. Juni 2011 unter Aufnahme der Änderungsanträge von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP zu. Diese enthielten Bestimmungen zur Begrenzung der Vermittlerprovisionen in den privaten Kranken- und Lebensversicherungen.

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Die Änderungen betreffen den Artikel 18e des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG): “Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen“ heißt es im Gesetzestext.

Ausgegangen wurde bei der Festlegung der 3 Prozent davon, dass Verträge eine Laufzeit von 25 Jahren haben. Die Deckelung entspräche einer durchschnittlichen Abschlussprovision von 9 Monatsbeiträgen. Sie errechnet sich mit der im Titel genannten Formel: 9 Monatsbeiträge geteilt durch das Produkt von 12 Monaten x 25 Jahren Laufzeit.

Weiterhin ist die Festlegung auf fünf Jahre Stornohaftungszeit Bestandteil des Beschlusses. Einige Ausnahmefälle gibt es hierbei: Im Falle von Kündigungen, nach § 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), aufgrund einer gesetzlichen kranken- oder Pflegeversicherungspflicht haftet der Vermittler nicht. Eingeschränkt ist diese auch, wenn nach § 193 Abs. 6 Satz 2 des VVG festgestellt wird, dass Leistungen ruhend gestellt werden müssen, weil der Versicherungsnehmer nicht zahlungsfähig ist. Gleiches gilt im Bereich der Lebensversicherungen für Prämienfreistellungen (§ 165 Abs. 1 VVG).

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Außerdem wurde berücksichtigt, dass das Gesetz nicht schon Anfang des Jahres 2012 Gültigkeit erhält, sondern die Unternehmen noch bis zum 1. April Zeit erhalten, ihre Vermittlerverträge und Tarife entsprechend anzupassen.

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