Sie sind laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 12 U 1473/09) nur für die allgemeine Sicherheit des übrigen Verkehrs rundum verantwortlich. Und das, obwohl die begleitenden Beamten in diesem Fall die ihnen anvertraute Fahrzeugkolonne aus dienstlicher Dusseligkeit buchstäblich auf einen Irrweg und damit ins Unglück geführt haben.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Speziallaster per Ausnahmegenehmigung mit einem 4 Meter hohen Heizkessel vom Westerwald zum Rhein unterwegs, wo das Schwergut verschifft werden sollte. Weil aber in derselben Nacht noch ein weiterer Schwertransport angemeldet war, verwechselte die Landes-Polizei deren Papiere, und die Begleit-Beamten in dem per Behördenauflage zugeordneten Blaulichtfahrzeug nahmen an der Spitze der Kolonne einen falschen Weg. Wodurch der Heizkessel gegen eine auf dieser Strecke nicht vorgesehene Bogenbrücke stieß und erheblich beschädigt wurde. Den Schaden von knapp 60.000 Euro wollte der Spediteur jetzt der Polizeibehörde in Rechnung stellen.

Zu Unrecht aber, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden. "Die gesetzlichen Vorschriften zur Zulassung und Durchführung von Groß- und Schwertransporten haben nämlich nicht zum Ziel, den Erfolg eines privaten Transports in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen und seine Unversehrtheit zu garantieren, sondern die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs im Hinblick auf die von der Sonderfahrt ausgehenden Gefahren zu gewährleisten", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Damit ist es auch nicht Sache der Polizei, die Kolonne auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke zu sorgen, um im Schadensfall dafür einzustehen.

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Selbst der Umstand, dass die Polizisten im Vorausfahrzeug in Abänderung des Bescheides der Verkehrsbehörde gefahren sind, ändert daran nichts. Schließlich meinten die Beamten ja irrtümlich, dem genehmigten Streckenverlauf zu folgen. Nicht jede Verletzung von Amtspflichten könne laut Koblenzer Urteilspruch zu Haftungsansprüchen führen.

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